Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ihrer Altersclasse von den Ersatz-Behörden hierzu die Aufforderung erhalten, und treten als- 
dann wieder in die Kategorie der Militärpflichtigen. 
3. Diese Verpflichtung dauert bis zum vollendeten 31. Lebensjahre und erlischt mit 
diesem Zeitpunkte, ohne daß es hierzu einer besonderen Verfügung der Ersatz-Behörden bedarf. 
4. In Bezug auf ihre bürgerlichen Verhältnisse, also auch auf Auswanderung, Reisen rc., 
sind die Mannschaften der zweiten Classe der Ersatz-Reserve in gewöhnlichen Friedenszeiten 
mit den vom Militärdienste völlig Befreiten gleichgestellt. 
5. Mannschaften der zweiten Classe der Ersatz-Reserve, welche durch Consulats-Atteste 
nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande — wozu jedoch die Küstenländer des 
Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht zu rechnen sind — eine feste Stellung als 
Kaufleute, Gewerbtreibende 2c. erworben haben, können von dem Civil-Vorsitzenden der Kreis- 
Ersatz-Commission ihrer Heimath für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von 
der Wiederanmeldung zur Stammrolle, beziehungsweise von der Gestellung im Falle einer 
Mobilmachung oder außergewöhnlichen Ergänzung des Heeres dispensirt werden, und ist ihnen 
dieß auf Verlangen zu attestiren. 
850. 
Allgemeine Bestimmungen über Entlassung von Soldaten vor beendeter 
Dienstzeit zur Disposition der Ersatz-Behörden.) 
1. Soldaten, welche überhaupt oder rücksichtlich der Waffe, bei welcher sie dienen, dienst- 
unbrauchbar werden, sind zur Disposition der Ersatz-Behörden zu entlassen. 
2. Soldaten, welchen nach erfolgter Einstellung durch den Tod des Vaters oder eines 
Verwandten ein Grundstück, eine Handlung oder eine Fabrik, in welcher mehrere Arbeiter 
beschäftigt werden, zufällt, können, wenn die persönliche Verwaltung durch den Besitzer noth- 
wendig erheischt wird, zur Disposition der Ersatz-Behörden sogleich entlassen werden, ohne 
Rücksicht darauf, wie lange oder kurze Zeit der Reclamirte bereits im Dienste ist. 
3.. Aus den sonstigen im 8 43 bezeichneten Reclamationsgründen kann die Entlassung 
eines Soldaten vor beendigter Dienstzeit nur dann stattfinden, wenn der Grund der Recla- 
mation nach dessen Aushebung ohne Zuthun des Reclamirten oder Desjenigen, zu dessen 
Gunsten reclamirt wird, eingetreten ist. In derartigen Fällen ist jedoch die Entlassung des 
Reclamirten der Regel nach nicht sofort, sondern erst nach dessen erfolgter militärischer Aus- 
bildung zu dem nächsten allgemeinen Entlassungs-Termine zu veranlassen, was in den dies- 
fälligen Verfügungen sogleich auszusprechen ist. Die Führung des Reclamaten während seiner 
Dienstzeit kommt bei der Entscheidung nur dann in Betracht, wenn dieselbe die Annahme be- 
gründet, daß der zu Entlassende den Verpflichtungen nicht genügen werde, um derentwillen die 
Reclamation erfolgt ist. 
*) cf. XV. Abschnitt.
	        
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