Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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kenntniß nach ihrer Einstellung beim Truppentheile zur Sprache kommt, sind jedenfalls zur 
Disposition der Ersatz-Behörden zu entlassen. 
8. Die von den Truppen zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Individuen 
gehören bis zur definitiven Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zu den Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes.“) · 
851. 
Entscheidung der Ersatz-Behörden über die vor abgeleisteter Dienstpflicht 
entlassenen Soldaten. 
1. Die vor abgeleisteter Dienstpflicht vom stehenden Heere entlassenen Soldaten können 
durch die competenten Ersatz-Behörden bis zum dritten Concurrenzjahre der mit ihnen in 
gleichem Lebensalter stehenden Militärpflichtigen zurückgestellt werden.) 
Ist dieser Termin bereits eingetreten, bez. verstrichen, so muß sogleich über sie, wie folgt, 
definitiv entschieden werden. 
2. Soldaten, welche auf Reclamation oder wegen Dienstunbrauchbarkeit entlassen werden, 
nachdem sie mit der Waffe ausgebildet sind oder nachdem sie bereits ein Jahr, ein- 
jährig Freiwillige 9 Monate, bei der Fahne gedient haben, dürfen nicht wieder von Neuem 
für das stehende Heer ausgehoben werden.“) (Entlassene der Unteroffizierschulen ef. & 140.) 
Dieselben sind: 
a) insofern sie körperlich militärdienstbrauchbar, bez. nur vorübergebend dienst- 
unbrauchbar befunden werden, oder sofern sie auf Reclamation entlassen sind, der 
Reserve ihrer Waffe zu überweisen, #) wobei indeß Diejenigen, welche beim Garde- 
Corps gestanden haben, zur Provinzial-Reserve ihrer Waffe, die Jäger, sowie die 
Garde-Schützen zur Reserve der Infanterie übertreten; 
.b) sofern sie nur garnisondienstfähig sind (§& 35 und 36 der Instruction für Militär- 
ärzte), der Provinzial-Landwehr zuzutheilen; ) 
C)sofern sie dauernd unbrauchbar zum Dienste mit der Waffe befunden werden, 
definitiv auszumustern. 
  
*) ef. § 24 der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden und die Dienst- 
verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, vom 5. September 1867. 
**) In dieser Zeit verbleiben sie Mannschaften des Beurlaubtenstandes, und werden, wenn sie sich ihren 
ferneren Dienstpflichten entziehen, demgemäß behandelt. 
'#“) Ausnahmen hiervon finden in den im § 43 ad 4 angegebenen Fällen statt. 
) Dieselben sind auch selbst dann der Reserve zu überweisen, wenn die Gründe, welche ihre Reclamir-= 
ung häuslicher Verhältnisse halber herbeigeführt haben, fortbestehen. 
ek. Beilage 3, § 5 der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden 2c., vom 
5. September 1867.1) 
:) cf. § 38 der vorstehend erwähnten Verordnung. 
  
1) Für Sachsen: vom 18. December 1867.
	        
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