Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8. Diejenigen dieser Leute, welche zur Reserve oder Landwehr übertreten, behalten ihre 
Militärpässe, nachdem der entsprechende Vermerk eingetragen ist; Diejenigen, welche der Ersatz- 
Reserve überwiesen, bez. als dauernd unbrauchbar ausgemustert werden, geben ihre Militär- 
pässe ab und erhalten die in den §§ 35, 48 bez. 49 angegebenen Atteste. 
*52. 
Militär-Dienstverpflichtung und deren Einfluß auf Auswanderungen. ) 
1. Die Auswanderung nach einem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staate, 
resp. Entlassung aus dem Unterthanenverbande zu diesem Zwecke, darf von den Landespolizei- 
Behörden nicht gestattet werden: 
männlichen Unterthanen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum voll- 
endeten 2 5. Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Ersatz-Commission 
darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, 
um sich der Militärpflicht im stehenden Heere zu entziehen. 
2. Die Kreis-Ersatz-Commissionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachsuchung 
der Auswanderungs-Erlaubniß die versteckte Absicht zum Grunde liegt, sich dem Militärdienste 
entziehen zu wollen, und wenn dieß nicht der Fall ist, ein entsprechendes Zeugniß zu ertheilen, 
andernfalls aber es zu verweigern. 
Die desfallsigen Entscheidungen der permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission 
sind als endgültig zu betrachten. 
Bei einem Dissens der beiden permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission ist 
die Entscheidung der höheren Behörde einzuholen. Bis zum Eingange dieser Entscheidung ist 
von der Ertheilung des Ju. Attestes Abstand zu nehmen. 
3. Die Bestimmungen zu 1 finden auch, sofern Familienväter für sich und ihre Familien 
die Auswanderung nachsuchen, in Bezug auf deren Söhne, welche das 17. Lebensjahr vollendet 
haben, dergestalt Anwendung, daß, wenn auch den Familienvätern die Auswanderung gestattet 
werden muß, den Söhnen derselben die Auswanderung zu versagen ist, wenn für diese ein 
der Vorschrift ad 1 entsprechendes Hinderniß besteht. 
4. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann auf Anordnung des Bundes- 
Präsidiums die Ertheilung der Auswanderungs-Consense an Wehrpflichtige unterfagt werden. 
5. Militärpflichtige, welche vor dem Eintritte in das militärpflichtige Alter ohne Consens 
ausgewandert sind, werden dadurch ihrer Militärpflicht als Norddeutsche nicht enthoben, inso- 
weit dieselben beim Eintritte in das militärpflichtige Alter die Unterthanseigenschaft, den 
anderweit bestehenden Gesetzen gemäß, nicht bereits verloren haben. 
  
*) Die Bestimmungen dieses Paragraphen beziehen sich nur auf die weder dem stehenden Heere, noch der 
Marine angehörenden Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahre.
	        
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