Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Auslande  zuziehen,  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  anzugeben.  Letztere
haben  über  diese  Kinder,  wie  dieß  bei  den  im  Inlande  geborenen  Kindern  Seitens  der  Geistlichen
  2c.  geschieht,  zu  dem  Zwecke  fortlaufende  Listen  zu  führen,  damit  der  Ort,  in  welchem
der  Eingewanderte  2c.  bei  der  Einwanderung  r2c.  aufgenommen  worden  ist,  rücksichtlich  der
Controle  über  die  Erfüllung  der  Militärpflicht  die  Stelle  des  Geburtsortes  der  im  Inlande
Geborenen  vertreten  kann.  Aus  diesen  Listen  der  im  Auslande  geborenen  Kinder  männlichen
Geschlechts  sind  Auszüge  —  Supplemente  zu  den  Geburtslisten  —  analog  den  im  §  55
enthaltenen  Vorschriften  an  die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  derjenigen
  Ortschaft  mitzutheilen,  in  welche  der  im  Auslande  Geborene  seiner  Zeit  eingewandert
oder  aufgenommen  worden  ist.

57.
Stammrollen  im  Allgemeinen.

1.  Die  Orts-Behörden,  bez.  Beamten,  welche  die  Stammrollen  zu  führen  und  bei  deren
Führung  mitzuwirken  haben,  die  örtlichen  Verbände,  für  welche  die  Stammrollen  anzulegen,
und  das  Schema,  nach  welchem  dieselben  zu  führen  sind,  sowie  die  Bestimmungen  über  die
innere  Einrichtung  der  Stammrollen,  namentlich  hinsichtlich  der  Reihenfolge  der  Eintragungen
  rc.,  werden  durch  besondere,  von  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  zu  erlassende
Reglements  und,  soweit  es  sich  um  besondere  Einrichtungen  für  bestimmte  Ortschaften  handelt,
durch  die  Departements-Ersatz-Commissionen  bestimmt.

2.  Die  Stammrollen  sind  unter  sicherem  Verschlusse  zu  verwahren  und  bei  eintretender
Gefahr  schleunigst  in  Sicherheit  zu  bringen.

3.  Die  Communen  oder  sonstigen  örtlichen  Verbände,  für  welche  die  Stammrollen  geführt
  werden,  sind  für  deren  richtige  und  ordnungsmäßige  Führung  dergestalt  verantwortlich,
daß  im  Falle  fruchtlos  gerügter  Unregelmäßigkeiten,  nach  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungs-Behörden,
  das  Stammrollengeschäft  durch  eine  besondere  Commission  auf  Kosten  des
verpflichteten  Verbandes  im  Wege  der  administrativen  Execution  ausgeführt  werden  kann.

4.  Zum  1.  März  jeden  Jahres  sind  die  Stammrollen  mit  den  Geburtslisten  und
sonstigen  Belägen  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commission  zu
übergeben.  1)

 

1)  Zu  §  57.

Das  Königreich  Sachsen  betreffend:

1.  Für  jeden  Ort  des  Landes  ist  eine  eigene  Stammrolle  zu  führen,  welche  die  ganze  Ortschaft,  einschließlich
  der  vorhandenen  Rittergüter  u.  s.  w.,  zu  umfassen  hat.

2.  Die  Anlegung  und  Führung  dieser  Stammrollen,  welche  nach  dem  Schema  unter  □  zu  bewerkstelligen
  ist,  liegt  in  den  Städten  den  Stadträthen,  auf  dem  platten  Lande  aber  unter  Leitung  und  Aufsicht  der
Gerichtsämter  den  Gemeinderäthen  ob,  und  sind  dabei  insbesondere  die  Vorschriften  in  §§  1,  2,  20,  43,
44,  53  bis  mit  60,  65,  71,  77,  78,  180,  181,  186  bis  mit  189  der  Ersatz-Instruction  zu  berücksichtigen  und
im  Auge  zu  behalten.