Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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linge,  Handwerksgesellen,  Lehrburschen  oder  Fabrikarbeiter,  oder  als  Studenten,  Gym—
nasiasten,  bez.  Zöglinge  anderer  Lehranstalten,  im  Orte  aufhalten  und  den  Vorschriften
des  §  20  gemäß  in  dem  Aushebungs-Bezirke,  zu  welchem  der  Ort  gehört,  gestellungspflichtig
  sind,  sofern  sie  nicht  an  einem  anderen  Orte  desselben  Musterungs-Bezirks
(§  69)  ihr  Domicil  haben,

c)  welche  im  Auslande  geboren  sind,  sich  daselbst  aufhalten  und  kein  Domicil  im  Bundesgebiete
  haben,  für  welche,  bez.  deren  Familienhäupter,  jedoch  eine  am  Orte  befindliche
Behörde  zuletzt  einen  Paß  oder  Heimathsschein  ausgestellt  hat.

3.  Der  Aufnahme  neu  angezogener  Personen  in  die  Stammrolle  bedarf  es  nicht,  wenn
sich  dieselben  durch  die  vorgeschriebenen  Zeugnisse  darüber  ausweisen,  daß  sie  ihrer  Militärpflicht
  genügt  oder  das  42.  Lebensjahr  überschritten  haben.)

4.  Die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  dürfen  sich  nicht  dabei
begnügen,  nur  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  in  den  Geburtslisten  oder  Civilstands-Registern
  stehen  oder  sonst  angemeldet  werden,  in  die  Stammrollen  einzutragen,  sondern  es
ist  ihre  Pflicht,  von  Amtswegen  zu  ermitteln,  welche  Militärpflichtige  etwa  außerdem  vorhanden
  und  gestellungspflichtig  sind,  um  sie  sogleich  zur  Anmeldung  anzuhalten.  Die  Art  und
Weise  dieser  Ermittelungen  bleibt  den  Orts-Behörden  je  nach  den  bestehenden  örtlichen  Einrichtungen
  überlassen,  soweit  nicht  die  provinziellen  2c.  Reglements  besondere  Bestimmungen
hierüber  enthalten.

5.  Belagsstücke  über  die  Ergebnisse  der  ad  4  gedachten  Ermittelungen  sind  sorgfältig  zu
sammeln.

Die  Streichung  der  einmal  in  die  Stammrollen  aufgenommenen  Personen  darf  von  den
Orts-Behörden  nicht  selbstständig  vorgenommen  werden,  sondern  wird  von  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Commission  angeordnet.

859.
Anmeldung  der  Militärpflichtigen  zur  Einschreibung  in  die  Stammrolle.**)

1.  Alle  Militärpflichtige  haben  sich  innerhalb  der  Zeit  vom  15.  Januar  bis  zum
1.  Februar,  behufs  Eintragung  ihrer  Namen  in  die  Stammrolle,  bei  der  mit  Führung
derselben  beauftragten  Behörde,  unter  Vorzeigung  ihres  Geburtsscheins,*)  zu  melden,
und  zwar:

*)  Die  Folgen  der  Entziehung  vom  Militärdienste  werden  durch  die  Nichtaufnahme  älterer  als  42jähriger
Personen  in  die  Stammrolle  nicht  ausgeschlossen.
*.)  Strafe  und  Folgen  der  unterlassenen  Anmeldung  zur  Stammrolle  ct.  5§  176  und  177.
*?#)  Diese  Geburtsscheine  sind  kostenfrei  zu  ertheilen.
Soweit  die  Vorzeigung  besonderer  Geburtsscheine  bei  denjenigen  Militärpflichtigen,  welche  sich  in  ihrem
Geburtsorte  stellen,  in  einzelnen  Districten  nicht  erforderlich  sein  sallte,  können  dieselben  von  dieser  Verpflichtung
  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  entbunden  werden.