Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 584 — 
daselbst erworben zu haben, nur im Musterungs-Termine selbst nach Prüfung der desfalls 
von den Orts-Behörden hierüber zu erstattenden Anzeigen gestrichen werden. 
866. 
Nachforschung nach dem Aufenthalte derjenigen Militärpflichtigen, 
welche sich zur Stammrolle nicht angemeldet, bez. zur Musterung 
und Aushebung nicht gestellt haben. 
Bleiben nach dem 1. December noch Namen in den alphabetischen Listen oder Stamm- 
rollen stehen, deren Träger weder zur Stammrolle angemeldet sind, noch sich zur Musterung 
bez. Aushebung gestellt haben, auch bestimmungsmäßig nicht gestrichen werden durften, so 
müssen nunmehr Erkundigungen über den Verbleib dieser Leute von dem Civil-Vorsitzenden 
der Kreis-Ersatz-Commission angestellt werden. K 
67. 
Einleitung der gerichtlichen Untersuchung wider die unermittelt gebliebenen 
Militärpflichtigen. 
1. Ergiebt sich in Folge der § 66 gedachten Nachforschungen, daß der gesuchte Militär- 
pflichtige das Gebiet des Norddeutschen Bundes verlassen hat, oder bleibt derselbe unermittelt, so ist 
die Einleitung des gegen ausgewanderte Militärpflichtige angeordneten Verfahrens von dem 
Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission desjenigen Orts zu veranlassen, in welchem 
der Militärpflichtige sein gesetzliches Domicil hat. Für die im § 20 ad 4 gedachten, sowie 
die im §6 20 sub 2 und 3 angeführten Militärpflichtigen, sofern sie im Inlande kein Do- 
micil besitzen, liegt diese Pflicht dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission desjenigen 
Aushebungs-Bezirks ob, in welchem dieselben gestellungspflichtig sind (ef. § 180). 
2. Sobald der Antrag wegen Einleitung des gerichtlichen Verfahrens formirt ist, hat 
der Civil-Vorsitzende der betreffenden Kreis-Ersatz-Commission die Kreis-Ersatz-Commission 
des Geburtsorts davon vorläufig zu benachrichtigen. 
Ist während derjenigen Zeit, in welcher ein Militärpflichtiger in den Stammrollen, bez. 
in den alphabetischen und Restanten-Listen geführt werden muß, ein Wechsel des Domicils 
eingetreten, so versteht es sich von selbst, daß der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission 
des letzten Domicils von der ihm zugegangenen Benachrichtigung der Kreis-Ersatz-Commission 
des früheren Domicils behufs Streichung in den Listen Mittheilung zu machen hat. 
3. In der Stammrolle und alphabetischen Liste, bez. Restanten-Liste des letzten Domicils 
darf der Name des betreffenden Militärpflichtigen erst nach beendetem gerichtlichen Verfahren 
gestrichen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.