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daselbst erworben zu haben, nur im Musterungs-Termine selbst nach Prüfung der desfalls
von den Orts-Behörden hierüber zu erstattenden Anzeigen gestrichen werden.
866.
Nachforschung nach dem Aufenthalte derjenigen Militärpflichtigen,
welche sich zur Stammrolle nicht angemeldet, bez. zur Musterung
und Aushebung nicht gestellt haben.
Bleiben nach dem 1. December noch Namen in den alphabetischen Listen oder Stamm-
rollen stehen, deren Träger weder zur Stammrolle angemeldet sind, noch sich zur Musterung
bez. Aushebung gestellt haben, auch bestimmungsmäßig nicht gestrichen werden durften, so
müssen nunmehr Erkundigungen über den Verbleib dieser Leute von dem Civil-Vorsitzenden
der Kreis-Ersatz-Commission angestellt werden. K
67.
Einleitung der gerichtlichen Untersuchung wider die unermittelt gebliebenen
Militärpflichtigen.
1. Ergiebt sich in Folge der § 66 gedachten Nachforschungen, daß der gesuchte Militär-
pflichtige das Gebiet des Norddeutschen Bundes verlassen hat, oder bleibt derselbe unermittelt, so ist
die Einleitung des gegen ausgewanderte Militärpflichtige angeordneten Verfahrens von dem
Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission desjenigen Orts zu veranlassen, in welchem
der Militärpflichtige sein gesetzliches Domicil hat. Für die im § 20 ad 4 gedachten, sowie
die im §6 20 sub 2 und 3 angeführten Militärpflichtigen, sofern sie im Inlande kein Do-
micil besitzen, liegt diese Pflicht dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission desjenigen
Aushebungs-Bezirks ob, in welchem dieselben gestellungspflichtig sind (ef. § 180).
2. Sobald der Antrag wegen Einleitung des gerichtlichen Verfahrens formirt ist, hat
der Civil-Vorsitzende der betreffenden Kreis-Ersatz-Commission die Kreis-Ersatz-Commission
des Geburtsorts davon vorläufig zu benachrichtigen.
Ist während derjenigen Zeit, in welcher ein Militärpflichtiger in den Stammrollen, bez.
in den alphabetischen und Restanten-Listen geführt werden muß, ein Wechsel des Domicils
eingetreten, so versteht es sich von selbst, daß der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission
des letzten Domicils von der ihm zugegangenen Benachrichtigung der Kreis-Ersatz-Commission
des früheren Domicils behufs Streichung in den Listen Mittheilung zu machen hat.
3. In der Stammrolle und alphabetischen Liste, bez. Restanten-Liste des letzten Domicils
darf der Name des betreffenden Militärpflichtigen erst nach beendetem gerichtlichen Verfahren
gestrichen werden.