Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet — ausgenommen in den im 8 74, 9 er- 
wähnten Fällen —. Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichbeit ist der Fall der Departements- 
Ersatz-Commission zur Entscheidung vorzulegen; ist dabei von einer Sache die Rede, welche 
augenblicklich einer Entscheidung bedarf, so wird diese einstweilen nach dem Votum des Civil- 
Vorsitzenden ausgeführt. 
4. Jeder Kreis-Ersatz-Commission wird ein Stabsarzt beigegeben, dessen Commandirung 
Seitens des betreffenden Brigade-Commandeurs beim Generalarzte des Armee-Corps — in 
den Staaten, welche selbstständige Contingente stellen, bei derjenigen Behörde, welcher die oberste 
Leitung des Militär-Medicinaldienstes zusteht — nachgesucht wird, sobald die nach §6 70 
anzulegenden Geschäfts= und Reisepläne festgestellt sind. 
In Ermangelung eines Militärarztes ist Seitens der Ersatz-Commission ein geeigneter 
Civilarzt, event. der Kreisphysicus, für die Dauer der Geschäfte zuzuziehen. 
5. Der der Commission beigeordnete Arzt ist nicht als Mitglied derselben anzusehen 
und hat daher auch bei Abstimmungen kein Votum, ihm liegt nur unter Beobachtung der In- 
structionen für Militär= beziehungsweise Marine-Aerzte die Beurtheilung der körperlichen 
Beschaffenheit der Mannschaften, sowie auf Verlangen der Commission die Abgabe seines 
Gutachtens über die Erwerbsfähigkeit der Angehörigen von Militärpflichtigen bei Reclama- 
tionen ob. Derselbe ist verpflichtet, in jedem einzelnen Falle, soweit dieß für nöthig erachtet 
wird, sein Gutachten schriftlich abzugeben. 
6. Das nöthige Personal zu den Schreib= und Meßgeschäften nehmen der Landwehr- 
Bezirks-Commandeur und der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission aus ihrem Dienst- 
personale mit, und zwar sind militärischer Seits zu diesen Geschäften heranzuziehen: 
a) ein Schreiber, welcher den Landwehr-Bezirks-Commandeur auf der ganzen Tour 
begleitet, 
b) die Landwehr-Bezirks-Feldwebel, welche indeß nur bei der Musterung der Militärpflich- 
tigen ihres Compagnie-Bezirks zugegen sind, 
c) drei Unteroffiziere oder Gefreite vom betreffenden Landwehr-Bezirks-Commando, von 
denen einer dem Arzte als Schreiber zur Verfügung zu stellen ist, sobald die Zahl 
der an einem Tage ärztlich zu untersuchenden Mannschaften sich höher als 80 
beläuft. 
7. Die im Namen der Kreis-Ersatz-Commission zu führende Correspondenz hat der Civil- 
Vorsitzende derselben im Einverständnisse und unter Mitzeichnung des Militär-Vorsitzenden zu 
besorgen. 
Die Listen und Verhandlungen, welche während des Kreis-Ersatz-Geschäfts aufgenommen
	        
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