Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Für die richtige Führung dieser Listen ist der der Kreis-Ersatz-Commission beigegebene Offizier 
mit verantwortlich zu machen, weshalb er sowohl, als auch der betreffende Arzt diese Listen 
zu unterzeichnen und mit dem Datum der stattgehabten Untersuchung zu versehen haben. Die 
Arztlisten sind aufzubewahren. 
Gestatten die Verhältnisse, die ärztliche Untersuchung der Militärpflichtigen unter den 
Augen der Vorsitzenden, besonders der Militär-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commissionen, 
vorzunehmen, so muß dieß geschehen, und ist mit Nachdruck dahin zu wirken, daß möglichst 
Locale zum Musterungsgeschäfte beschafft werden, in denen dieß ausführbar ist. Die Führung 
der Arztlisten darf hierbei nicht ausgesetzt werden. 
5. Der Militär-Vorsitzende der Commission theilt den Ausspruch des Arztes über die 
betreffenden Leute, sowie deren Zollmaß zur Eintragung in die alphabetische Liste dem Civil- 
Vorsitzenden mit und äußert sich gegen Letzteren, ob er dem Urtheile des Arztes beitritt und 
in welchem Grade (§ 74, 7) er den betreffenden Mann unter Berücksichtigung seiner etwaigen 
besonderen Eigenschaften als Professionist 2c. zum Militärdienste für brauchbar hält oder nicht. 
Die außerdem in Betracht kommenden Verhältnisse werden von dem Civil-Vorsitzenden 
der Commission zum Vortrage gebracht, und der Beschluß der Commission in der Regel von 
den beiden Vorsitzenden, jedenfalls aber von einem derselben eigenhändig in die betreffende, 
von ihnen zu führende alphabetische Liste eingetragen. 
Hierbei ist auch, besonders bei der erstmaligen Gestellung eines Militärpflichtigen, zu 
prüfen, wo derselbe domicilberechtigt ist. Bestehen keinerlei Zweifel, daß der Ort des Auf- 
enthalts gleichzeitig auch das Domicil des Militärpflichtigen ist, so ist in dem Loosungs= und 
Gestellungs-Atteste unter dem Namen des Kreises 2c., in welchem die Gestellung stattgefunden 
hat, zu setzen: „Domicilbezirk." 
6. Der Beschluß der Kreis-Ersatz-Commission über einen Militärpflichtigen wird bedingt 
durch die körperliche, geistige und moralische Qualification, durch die häuslichen und gewerb- 
lichen Verhältnisse, durch das Alter des Militärpflichtigen und durch die Bedeutung, welche 
die event. von ihm in früheren Jahren gezogene Loosnummer erhalten hat. 
Durch den Beschluß der Commission wird bestimmt, ob der Militärpflichtige zurückzustellen 
und zur Musterung auf das nächste Jahr zu verweisen, ob er der Departements= Ersatz- 
Commission als einstellungsfähig, oder als unbrauchbar, oder als Reclamat rc. zur weiteren 
Entscheidung vorzustellen ist; ob er als moralisch unwürdig zum Militärdienste oder als 
augenscheinlich ganz unbrauchbar zu streichen ist, rc. 
7. Sämmtliche Militärpflichtige eines Aushebungs Bezirks sind in allen den im Vor- 
stehenden angedeuteten Beziehungen unter Beachtung der nachfolgenden speciellen Vorschriften 
zu mustern. Demnächst ist die Loosung vorzunehmen, welche den Schluß der Geschäfte der 
versammelten Kreis-Ersatz-Commission bildet.
	        
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