Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 73. 
Feststellung der Identität der Militärpflichtigen. 
Die Kreis-Ersatz-Commissionen haben, besonders in den im § 20 ad 2 bis 4 gedachten 
Fällen, die Identität der betreffenden Militärpflichtigen festzustellen und können bei entstehen- 
den Zweifeln verlangen, daß eine der Commission als glaubwürdig bekannte Person in einer 
an Eidesstatt abzugebenden Erklärung sich für die Identität des Militärpflichtigen verbürgt. 
Ist eine solche Bürgschaft nicht zu erlangen, so ist der Militärpflichtige zur Genügung seiner 
Militärpflicht an die Kreis-Ersatz-Commission seines Domicils zu verweisen. 
8 74. 
Die körperliche Untersuchung der Militärpflichtigen. 
1. Jeder Militärpflichtige ist einer körperlichen Untersuchung zu unterwerfen, bei welcher 
auf Verlangen des Untersuchenden völlige Entblößung des ganzen Körpers unter möglichster 
Berücksichtigung des Schamgefühls stattfinden muß. 
2. Um die Größe der Militärpflichtigen festzustellen, wird jeder derselben ohne Fuß— 
bekleidung nach dem Duodecimal= oder sogenannten Rheinischen Maße gemessen. 
3. Auf ärztliche Atteste, welche etwa von den Militärpflichtigen beigebracht werden, ist 
keine Rücksicht zu nehmen. Die Ersatz-Commissionen und die denselben beigeordneten Aerzte 
haben vielmehr nach eigener Ueberzeugung zu handeln und nur in zweifelhaften Fällen fremde 
Zeugnisse einzufordern. 
In solchen Fällen sind aber auch außer den fremden ärztlichen Zeugnissen noch besonders 
von den Gemeinde-Vorstehern, Ortspolizei-Behörden, Geistlichen und Lehrern, sowie von 
denjenigen Militärpflichtigen, welche mit dem angeblich Untauglichen nähere Bekanntschaft 
gehabt, Zeugnisse anzunehmen, bez. einzuziehen. 
4. Vermag die Kreis-Ersatz-Commission keine genügende Ueberzeugung vom Vorhandensein 
angeblicher Uebel zu gewinnen, welche, wenn sie wirklich begründet wären, die dem Augenscheine 
nach vorhandene Dienstbrauchbarkeit eines Militärpflichtigen beeinträchtigen würden, so hat sie 
die Departements-Ersatz-Commission auf diese Militärpflichtigen besonders aufmerksam zu 
machen, und event. deren versuchsweise Einstellung anheimzustellen, sofern nicht etwa genügende 
Gründe vorhanden sind, wider einen solchen Militärpflichtigen wegen Simulation die gericht- 
liche Bestrafung zu beantragen. 
5. Wenn ein Militärpflichtiger an Epilepsie zu leiden behauptet, so müssen, bevor solchen 
Angaben Seitens der Ersatzbehörden Folge gegeben werden darf, mindestens drei glaubhafte 
Zeugen an Eidesstatt vor einem Mitgliede der Kreis-Ersatz-Commission oder einer anderen 
Behörde protokollarisch erklären, daß und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Zufälle 
an dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. 
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