Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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5.  Die  vorläufige  Zurückstellung  von  Militärpflichtigen,  welche  sich  in  gerichtlicher  Unter—
suchung  befinden,  oder  welchen  die  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  Zeit  untersagt
worden  ist,  kann  nach  den  in  den  §#  38  und  39  wierfür  gegebenen  Normen  und  Grenzen
durch  die  Kreis-Ersatz-Commission  verfügt  werden.

Individuen,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  88  39  und  41  in  die  Arbeiter-Abtheilung
  einzustellen  sind,  werden  der  Departements-Ersatz-Commission  vorgestellt.

6.  Geht  ein  Erkenntniß  erst  nach  Beendigung  des  Kreis-Ersatz-Geschäfts  ein,  so  muß
dasselbe,  wenn  es  einen  Militärpflichtigen  betrifft,  der  in  einer  der  Vorstellungs-Listen  verzeichnet
  steht,  beim  Aushebungs-Termine  zur  Kenntniß  der  Departements-Ersatz-Commission
gebracht  werden.

7.  Verziehen  Militärpflichtige  oder  junge  in  das  militärpflichtige  Alter  noch  nicht  eingetretene
  Leute,  gegen  welche  gerichtliche  Erkenntnisse  vorliegen,  so  sind  letztere  dem  Civil-Vorsitzenden
  derjenigen  Kreis-Ersatz-Commission  zuzusenden,  in  deren  Bereich  der  neue  Aufenthaltsort
  des  Verzogenen  liegt.

8.  Do  es  indeß  vorkommen  kann,  daß  diese  Benachrichtigungen  unterbleiben,  so  haben
die  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  in  Betreff  derjenigen,  anderen  Kreisen  an
gehörenden  Militärpflichtigen,  welche  bei  der  Musterung  für  dienstbrauchbar  anerkannt  werden,
rücksichtlich  ihrer  moralischen  Führung  sogleich  bei  den  betreffenden  Heimaths-Behörden  Nachfrage
  zu  halten.

878.
Prüfung  der  Reclamations-Anträge.

1.  Die  Militärpflichtigen  oder  Personen,  welche  die  Zurückstellung  der  ersteren,  oder
andere  Begünstigungen  rücksichtlich  deren  Militärverhältnisse  beantragen  wollen,  sind  verpflichtet,
die  zur  Begründung  derartiger  Begünstigungen  bestehenden  Verhältnisse  einige  Zeit  vor  Beginn
  der  Musterung  oder  spätestens  im  Musterungs-Termine  selbst  zur  Sprache  zu  bringen.
Auf  die  Verheißung  eines  nachträglich  zu  führenden  Beweises  wird  keine  Rücksicht  genommen.


Die  hierbei  etwa  vorzulegenden  Atteste  dürfen  in  der  Regel  nur  dann  als  Mittel  zum
Beweise  der  darin  angeführten  Thatsachen  angenommen  werden,  wenn  sie  von  wirklich  in  Amt
und  Pflicht  stehenden  obrigkeitlichen  Personen  ausgestellt  oder  beglaubigt  sind.)

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*)  Ob  Verhandlungen  und  Atteste,  welche  vom  Militärpflichtigen  oder  deren  Angehörigen  beigebracht
werden,  um  dadurch  die  Zurückstellung,  bez.  Befreiung  vom  Militärdienste  zu  begründen,  sowie  schriftliche
Eingaben,  welche  sich  auf  den  Eintritt  der  Militärpflichtigen  zum  Dienste  beziehen,  stempelpflichtig  sind,  richtet
sich  nach  den  Gesetzen  des  betreffenden  Staates.  In  Preußen  sind  die  so  eben  erwähnten  Atteste  2c.  stempelfrei,
  dagegen  sind  ebendaselbst  Gesuche,  welche  die  Wiederentlassung  eines  Soldaten  vom  stehenden  Heere  bezwecken,
  nach  dem  Gesetze  vom  7.  März  1822  stempelpflichtig.

Alle  Reclamations-Anträge  und  die  darauf  zu  erlassenden  schriftlichen  Bescheide  sind  portopflichtig  und
zwar  haben  die  Reclamanten  das  Porto  zu  entrichten.