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5. Die vorläufige Zurückstellung von Militärpflichtigen, welche sich in gerichtlicher Unter—
suchung befinden, oder welchen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt
worden ist, kann nach den in den §# 38 und 39 wierfür gegebenen Normen und Grenzen
durch die Kreis-Ersatz-Commission verfügt werden.
Individuen, welche nach den Bestimmungen der 88 39 und 41 in die Arbeiter-Abtheilung
einzustellen sind, werden der Departements-Ersatz-Commission vorgestellt.
6. Geht ein Erkenntniß erst nach Beendigung des Kreis-Ersatz-Geschäfts ein, so muß
dasselbe, wenn es einen Militärpflichtigen betrifft, der in einer der Vorstellungs-Listen verzeichnet
steht, beim Aushebungs-Termine zur Kenntniß der Departements-Ersatz-Commission
gebracht werden.
7. Verziehen Militärpflichtige oder junge in das militärpflichtige Alter noch nicht eingetretene
Leute, gegen welche gerichtliche Erkenntnisse vorliegen, so sind letztere dem Civil-Vorsitzenden
derjenigen Kreis-Ersatz-Commission zuzusenden, in deren Bereich der neue Aufenthaltsort
des Verzogenen liegt.
8. Do es indeß vorkommen kann, daß diese Benachrichtigungen unterbleiben, so haben
die Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission in Betreff derjenigen, anderen Kreisen an
gehörenden Militärpflichtigen, welche bei der Musterung für dienstbrauchbar anerkannt werden,
rücksichtlich ihrer moralischen Führung sogleich bei den betreffenden Heimaths-Behörden Nachfrage
zu halten.
878.
Prüfung der Reclamations-Anträge.
1. Die Militärpflichtigen oder Personen, welche die Zurückstellung der ersteren, oder
andere Begünstigungen rücksichtlich deren Militärverhältnisse beantragen wollen, sind verpflichtet,
die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor Beginn
der Musterung oder spätestens im Musterungs-Termine selbst zur Sprache zu bringen.
Auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises wird keine Rücksicht genommen.
Die hierbei etwa vorzulegenden Atteste dürfen in der Regel nur dann als Mittel zum
Beweise der darin angeführten Thatsachen angenommen werden, wenn sie von wirklich in Amt
und Pflicht stehenden obrigkeitlichen Personen ausgestellt oder beglaubigt sind.)
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*) Ob Verhandlungen und Atteste, welche vom Militärpflichtigen oder deren Angehörigen beigebracht
werden, um dadurch die Zurückstellung, bez. Befreiung vom Militärdienste zu begründen, sowie schriftliche
Eingaben, welche sich auf den Eintritt der Militärpflichtigen zum Dienste beziehen, stempelpflichtig sind, richtet
sich nach den Gesetzen des betreffenden Staates. In Preußen sind die so eben erwähnten Atteste 2c. stempelfrei,
dagegen sind ebendaselbst Gesuche, welche die Wiederentlassung eines Soldaten vom stehenden Heere bezwecken,
nach dem Gesetze vom 7. März 1822 stempelpflichtig.
Alle Reclamations-Anträge und die darauf zu erlassenden schriftlichen Bescheide sind portopflichtig und
zwar haben die Reclamanten das Porto zu entrichten.