Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2.  Das  formelle  Verfahren  hinsichtlich  der  Anbringung  der  Reclamationen  und  Bei—
bringung  der  erforderlichen  Beweismittel  ordnen  die  Ober-Präsidien  ꝛc.  an.

3.  In  den  Fällen,  in  welchen  nach  den  Bestimmungen  der  §§  43  und  44  die  Zurückstellung
  Militärpflichtiger  im  ersten  und  zweiten  Concurrenzjahre  zulässig  ist,  kaun  solche  durch
die  Kreis-Ersatz-Commission  verfügt  werden.)

Sind  die  Verhältnisse  im  dritten  Concurrenzjahre  des  betreffenden  Militärpflichtigen
ebenfalls  der  Art,  daß  der  Kreis-Ersatz-Commission  eine  fernere  Berücksichtigung  nothwendig
erscheint,  so  ist  der  Fall  der  Departements-Ersatz-Commission  vorzutragen.  1)

79.

Verfahren  mit  den  Militärpflichtigen,  welche  auf  Binnengewässern
Schifffahrt  treiben.

1.  Militärpflichtige,  welche  als  Schiffsmannschaften  auf  Binnengewässern  fahren,  haben,
wie  jeder  andere  Militärpflichtige,  sich  zur  Aufnahme  in  die  Stammrolle  anzumelden  und  zur
Musterung  zu  stellen.

In  Bezirken,  in  denen  viele  dergleichen  Militärpflichtige  wohnen,  können,  mit  Genehmigung
  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz,  besondere  Termine  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats
Jannuar  jeden  Jahres  zur  nachträglichen  Musterung  derselben  angesetzt  werden.

2.  Wo  demnach  besondere  Schiffermusterungen  stattfinden,  können  die  betreffenden  Individuen,
  sofern  sie  bis  zur  Zeit  des  gewöhnlichen  Zusammentritts  der  Kreis-Ersatz-Commission
ihres  Gewerbes  wegen  nicht  in  der  Heimath  bleiben,  auf  desfallsiges  Ansuchen  bei  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Commission  durch  denselben  von  der  persönlichen  Gestellung  im
gewöhnlichen  Musterungs-Termine  entbunden  werden.

In  diesen  gewöhnlichen  Musterungs-Terminen  wird  alsdann  für  die  betreffenden  Individuen
  nur  geloost  und  in  der  alphabetischen  Liste  angegeben,  daß  sie  auf  Schifffahrt  abwesend

 

*)  Es  liegt  den  Kreis-Ersatz-Commissionen  die  Pflicht  ob,  bei  den  ihnen  zustehenden  Bewilligungen  im
ersten  und  zweiten  Concurrenzjahre  der  Militärpflichtigen  durchaus  keine  anderen  und  besonders  keine  milderen
Grundsätze  zur  Geltung  kommen  zu  lassen,  als  sie  in  den  §§  43  und  44  angegeben  sind,  damit  nicht  durch  das
Verfahren  der  Ersatz-Behörden  im  ersten  und  zweiten  Jahre  die  Ansichten  der  Reclamanten  irre  geführt  werden,
  zumal  die  Betheiligten  durch  die  event.  folgende  Aushebung  im  dritten  Jahre  in  der  Regel  härter  betroffen
werden,  als  wenn  die  Einstellung  sogleich  im  ersten,  bez.  zweiten  Jahre  erfelgt  wäre.

1)  Zu  §  78.

Reclamationen  sind  in  Sachsen,  bei  Verlust  derselben,  spätestens  bis  12  Uhr  Mittags  im  Musterungs-Termine
  anzubringen  und  zu  bescheinigen.

Zeugnisse,  die  zum  Behufe  der  Befreiung  vom  Militärdienste  und  wegen  erbetener  Zurückstellung  gebraucht
  werden,  sind  von  den  Ortsobrigkeiten  stempelsteuer=  und  kostenfrei  zu  ertheilen,  sowie  überhaupt  in

Sachsen  alle  Dienstgeschäfte  in  Aushebungs-Angelegenheiten  von  Seiten  der  Behörden  unentgeltlich  zu  besorgen
  sind.