— 596 —
2. Das formelle Verfahren hinsichtlich der Anbringung der Reclamationen und Bei—
bringung der erforderlichen Beweismittel ordnen die Ober-Präsidien ꝛc. an.
3. In den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen der §§ 43 und 44 die Zurückstellung
Militärpflichtiger im ersten und zweiten Concurrenzjahre zulässig ist, kaun solche durch
die Kreis-Ersatz-Commission verfügt werden.)
Sind die Verhältnisse im dritten Concurrenzjahre des betreffenden Militärpflichtigen
ebenfalls der Art, daß der Kreis-Ersatz-Commission eine fernere Berücksichtigung nothwendig
erscheint, so ist der Fall der Departements-Ersatz-Commission vorzutragen. 1)
79.
Verfahren mit den Militärpflichtigen, welche auf Binnengewässern
Schifffahrt treiben.
1. Militärpflichtige, welche als Schiffsmannschaften auf Binnengewässern fahren, haben,
wie jeder andere Militärpflichtige, sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden und zur
Musterung zu stellen.
In Bezirken, in denen viele dergleichen Militärpflichtige wohnen, können, mit Genehmigung
der Ersatz-Behörden dritter Instanz, besondere Termine in der ersten Hälfte des Monats
Jannuar jeden Jahres zur nachträglichen Musterung derselben angesetzt werden.
2. Wo demnach besondere Schiffermusterungen stattfinden, können die betreffenden Individuen,
sofern sie bis zur Zeit des gewöhnlichen Zusammentritts der Kreis-Ersatz-Commission
ihres Gewerbes wegen nicht in der Heimath bleiben, auf desfallsiges Ansuchen bei dem Civil-Vorsitzenden
der Kreis-Ersatz-Commission durch denselben von der persönlichen Gestellung im
gewöhnlichen Musterungs-Termine entbunden werden.
In diesen gewöhnlichen Musterungs-Terminen wird alsdann für die betreffenden Individuen
nur geloost und in der alphabetischen Liste angegeben, daß sie auf Schifffahrt abwesend
*) Es liegt den Kreis-Ersatz-Commissionen die Pflicht ob, bei den ihnen zustehenden Bewilligungen im
ersten und zweiten Concurrenzjahre der Militärpflichtigen durchaus keine anderen und besonders keine milderen
Grundsätze zur Geltung kommen zu lassen, als sie in den §§ 43 und 44 angegeben sind, damit nicht durch das
Verfahren der Ersatz-Behörden im ersten und zweiten Jahre die Ansichten der Reclamanten irre geführt werden,
zumal die Betheiligten durch die event. folgende Aushebung im dritten Jahre in der Regel härter betroffen
werden, als wenn die Einstellung sogleich im ersten, bez. zweiten Jahre erfelgt wäre.
1) Zu § 78.
Reclamationen sind in Sachsen, bei Verlust derselben, spätestens bis 12 Uhr Mittags im Musterungs-Termine
anzubringen und zu bescheinigen.
Zeugnisse, die zum Behufe der Befreiung vom Militärdienste und wegen erbetener Zurückstellung gebraucht
werden, sind von den Ortsobrigkeiten stempelsteuer= und kostenfrei zu ertheilen, sowie überhaupt in
Sachsen alle Dienstgeschäfte in Aushebungs-Angelegenheiten von Seiten der Behörden unentgeltlich zu besorgen
sind.