Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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5. Außerdem hat während des Loosungsactes jeder der Vorsitzenden der Kreis-Ersatz- 
Commission eine Loosungsliste nach Schema 13 führen zu lassen und darauf zu halten, daß S 
nicht allein jeder Loosende seine richtige Stelle bei der vorher einzutragenden fortlaufenden *%% 
Nummer findet, sondern daß auch alle Rubriken der Liste sogleich ausgefüllt werden. · 
6. Die Loosung muß dergestalt vorgenommen werden, daß dieselbe für den ganzen Aus— 
hebungs-Bezirk ohne Unterbrechung ausgeführt wird. 
Wo dieß in einzelnen sehr volksreichen Bezirken nicht möglich sein sollte, haben die Vor- 
sitzenden der Commission persönlich dafür zu sorgen, daß das Gefäß mit den darin noch be- 
findlichen Loosen während der Unterbrechung des Loosungsactes unter sicherem Verschlusse auf- 
bewahrt wird. 
7. Der Eintragung der vorzugsweise einzustellenden und primo loco rangirenden Mi- 
litärpflichtigen in die Loosungslisten bedarf es nicht. 
Um die in früheren Jahren disponibel gebliebenen Militärpflichtigen in der durch ihre 
Loosnummer bedingten Reihenfolge (ck. #8J 23, 5 und 6) zum Dienste heranziehen zu können, 
sind dieselben in die Loosungsliste einzutragen. 
85. 
Ausfertigung der Loosungs= und Gestellungs-Atteste.) 
Zur Erleichterung der Controle der Militärpflichtigen und damit diese sich stets über ihre 
Militärverhältnisse ausweisen können, sind für dieselben nach Schema 14 Loosungsscheine und S. 
Gestellungs-Atteste auszufertigen. Diese Scheine sind, wenn angänglich;, unmittelbar nach Geuo 7 
der Loosung oder baldmöglichst durch die Orts-Behörden auszuhändigen. 
Die in den Vorjahren ertheilten Atteste sind alljährlich bei der Musterung zu berichtigen. 
886. 
Anfertigung der Scheine für die zur Ersatz-Reserve und Seewehr desig— 
nirten oder als dauernd unbrauchbar auszumusternden Militärpflichtigen. 
Für diejenigen Individuen, welche der Ersatz-Reserve erster oder zweiter Classe oder der 
Seewehr (§ 90, 7) überwiesen, und für Diejenigen, welche als dauernd dienstunbrauchbar 
ausgemustert werden sollen, sind Atteste nach den Schemas 6, 7, 8 und bez. 5 Seitens der 
Kreis-Ersatz-Commission nach dem Schlusse des Kreis-Ersatzgeschäfts anzufertigen und der 
Departements= beziehungsweise Marine-Ersatz-Commission vorzulegen. 
*) Sämmtliche Atteste werden unentgeltlich ertheilt, für Ausfertigung von Duplicaten werden dagegen 
Gebühren entrichtet, ck. § 185.
	        
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