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5. Außerdem hat während des Loosungsactes jeder der Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-
Commission eine Loosungsliste nach Schema 13 führen zu lassen und darauf zu halten, daß S
nicht allein jeder Loosende seine richtige Stelle bei der vorher einzutragenden fortlaufenden *%%
Nummer findet, sondern daß auch alle Rubriken der Liste sogleich ausgefüllt werden. ·
6. Die Loosung muß dergestalt vorgenommen werden, daß dieselbe für den ganzen Aus—
hebungs-Bezirk ohne Unterbrechung ausgeführt wird.
Wo dieß in einzelnen sehr volksreichen Bezirken nicht möglich sein sollte, haben die Vor-
sitzenden der Commission persönlich dafür zu sorgen, daß das Gefäß mit den darin noch be-
findlichen Loosen während der Unterbrechung des Loosungsactes unter sicherem Verschlusse auf-
bewahrt wird.
7. Der Eintragung der vorzugsweise einzustellenden und primo loco rangirenden Mi-
litärpflichtigen in die Loosungslisten bedarf es nicht.
Um die in früheren Jahren disponibel gebliebenen Militärpflichtigen in der durch ihre
Loosnummer bedingten Reihenfolge (ck. #8J 23, 5 und 6) zum Dienste heranziehen zu können,
sind dieselben in die Loosungsliste einzutragen.
85.
Ausfertigung der Loosungs= und Gestellungs-Atteste.)
Zur Erleichterung der Controle der Militärpflichtigen und damit diese sich stets über ihre
Militärverhältnisse ausweisen können, sind für dieselben nach Schema 14 Loosungsscheine und S.
Gestellungs-Atteste auszufertigen. Diese Scheine sind, wenn angänglich;, unmittelbar nach Geuo 7
der Loosung oder baldmöglichst durch die Orts-Behörden auszuhändigen.
Die in den Vorjahren ertheilten Atteste sind alljährlich bei der Musterung zu berichtigen.
886.
Anfertigung der Scheine für die zur Ersatz-Reserve und Seewehr desig—
nirten oder als dauernd unbrauchbar auszumusternden Militärpflichtigen.
Für diejenigen Individuen, welche der Ersatz-Reserve erster oder zweiter Classe oder der
Seewehr (§ 90, 7) überwiesen, und für Diejenigen, welche als dauernd dienstunbrauchbar
ausgemustert werden sollen, sind Atteste nach den Schemas 6, 7, 8 und bez. 5 Seitens der
Kreis-Ersatz-Commission nach dem Schlusse des Kreis-Ersatzgeschäfts anzufertigen und der
Departements= beziehungsweise Marine-Ersatz-Commission vorzulegen.
*) Sämmtliche Atteste werden unentgeltlich ertheilt, für Ausfertigung von Duplicaten werden dagegen
Gebühren entrichtet, ck. § 185.