— 602 —
887.
Aushändigung der Ersatz-Reserve-Scheine an die disponibel gebliebenen
Militärpflichtigen.
Militärpflichtige, welche zufolge ihrer Loosnummer auch nach dreimaliger Concurrenz,
d. h. nach erfolgter Aufbringung desjenigen Nachersatzes, welcher noch nach der in ihrem 3. Con-
currenzjahre stattgehabten Aushebung erforderlich geworden war, disponibel bleiben, sind
gemäs § 2 ad 3 der Ersatz-Reserve zu überweisen. Die Ersatz-Reserve-Scheine für diese
Leute sind nach Beendigung der Nachgestellungen der Departements-Ersatz-Commission zur
Vollziehung vorzulegen und demnächst baldmöglichst auszuhändigen.
*88.
Verfahren mit den vor abgeleisteter Dienstpflicht von den Truppen zur
Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten.
Der Landwehr-Bezirks-Commandeur hat eine Nationalliste der vor abgeleisteter Dienst-
pflicht zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten (§ 50) dem Civil-Vor-
sitzenden der Kreis-Ersatz-Commission mitzutheilen.
Die qu. Leute sind demnächst der Departements-Ersatz-Commission bei dem der Entlass-
ung zunächst folgenden Departements-Ersatzgeschäfte mittelst der nach Schema 19 anzulegen-
den Liste behufs der Entscheidung vorzustellen.
Die Beorderung dieser Leute vor die Departements-CMarine-) Ersatz-Commission, sowie
die Vorlage der betreffenden Entlassungs-Papiere, ärztlichen Atteste 2c., liegt dem Landwehr-
Bezirks-Commandeur ob.
Dagegen hat der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission hinsichtlich der auf Recla-
mation Entlassenen festzustellen, ob und was sich bis zum Departements-Ersatzgeschäfte in
denjenigen Verhältnissen, auf deren Grund die Entlassung erfolgt ist, geändert hat.
889.
Eingaben der Kreis-Ersatz-Commission an die Departements-Ersatz-Com—
mission nach beendigter Musterung der Militärpflichtigen.
» 1. Sobald die Kreis-Ersatz-Commission die nach den vorstehenden Bestimmungen zu
besorgenden Geschäfte beendigt hat, müssen die permanenten Mitglieder derselben der Departe-
ments-Ersatz-Commission unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden unverzüglich beglaubigte
Abschrift der nach & 83 aufgestellten summarischen Uebersicht einreichen.
2. Ferner haben die permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission den Vor-
sitzenden der Departements-Ersatz-Commission die Vorstellungs-Listen (§ 90), je nach Vor-
schrift der letzteren, entweder einzusenden oder im Aushebungs-Termine vorzulegen. Den