Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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H. einer Liste der zur Garde, 
J. einer Liste der zur Arbeiter-Abtheilung designirten Mannschaften 
Sorge zu tragen, und erstere dem Offizier des Garde-Corps zu übergeben. 
In denjenigen Bezirken, in denen Mannschaften für das Garde-Corps nicht ausgehoben 
werden, bez. in welchen kein Offizier des Garde-Corps an dem Departements-Ersatz-Geschäfte 
Theil nimmt, fällt die Liste H aus. 
Die in die Hülfslisten einzutragenden Militärpflichtigen behalten ihren Platz auch in den 
Vorstellungs-Listen A bis E und werden daselbst nicht gestrichen, sondern nur auf eine in 
die Augen fallende Weise bezeichnet. 
5. Die sämmtlichen Listen, denen auch in einfacher Ausfertigung die Listen der als 
augenscheinlich unbrauchbar ausgemusterten, sowie der als moralisch unfähig gestrichenen Indi— 
viduen Seitens des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission beizufügen sind, müssen 
zum Zeichen der Richtigkeit von den permanenten Mitgliedern der Kreis-Ersatz-Commission 
unterzeichnet werden. 
6. Die Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission haben sich außer den für die Departe- 
ments-Ersatz-Commission im Vorstehenden bezeichneten Listen die zu ihrem eigenen Gebrauche 
etwa noch erforderlichen Listen-Exemplare selbst zu beschaffen. 
7. In denjenigen Aushebungs-Bezirken, in denen Militärpflichtige der seemännischen 
Bevölkerung zur Musterung gelangen, ist endlich 
K. eine Liste der zur seemännischen Bevölkerung des Norddeutschen Bundes gehörenden, 
sowie der übrigen für die Flotten-Stamm-Division geeigneten Militärpflichtigen nach 
Schema 20 
anzufertigen,) und zwar in einem Exemplare durch den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Com- 
mission für den Civil-Vorsitzenden der betreffenden Marine-Crsatz-Commission, in zwei Exem- 
plaren durch den Landwehr-Bezirks-Commandeur für den Militär-Vorsitzenden der letztgedachten 
Commission, welcher ein Exemplar der Liste dem dieser Commission hinzutretenden Marinc= 
Offizier (6 113) aushändigen wird. 
Alle zur secmännischen Bevölkerung gehörenden Militärpflichtigen werden nur in die 
Vorstellungs-Liste K eingetragen, und zwar in folgender Rcihenfolge: 
a) die als dauernd unbrauchbar bezeichneten, 
b) die zur Seewehr designirten, 
C) die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen, 
d) die für einstellungsfähig erachteten) 
  
*) Die von den Kreis-Ersatz-Commissienen vorläufig zurückgestellten Militärpflichtigen der seemännischen 
Bevölkerung sind in die Vorstellungs-Liste K nicht mit aufzunehmen. 
**) Unter dieser Kategorie rangiren auch dicjenigen Militärpflichtigen, welche auf Grund des § 44 ad 4 
und 5 von der Gestellung vor die Ersatz-Behörden bis zum Marine-Musterungs-Termine des betreffenden 
1868. 82
	        
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