Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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schaften anzulegen, zu welcher die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden die 
erforderlichen Angaben zu machen haben. 
3. Auf Grund dieser Ab- und Zugangs-Liste — Veränderungs-Nachweise zu den Vor- 
stellungs-Listen — sind beim Beginne der Aushebung die sämmtlichen Vorstellungs-Listen zu 
berichtigen. 
4. Die in Abgang gebrachten Leute müssen unmittelbar, nachdem sie den Aufenthaltsort 
verändern, derjenigen Kreis-Ersatz-Commission überwiesen werden, in deren Bezirk sie sich 
begeben, was bei Denjenigen ganz besonders erforderlich ist, welche als brauchbar und ein- 
stellungsfähig erachtet worden sind. 
5. Gehört ein in Zuwachs gebrachter Militärpflichtiger zur jüngsten Altersclasse, so ist 
derselbe ohne Rücksicht auf die ihm in einem anderen Kreise zu Theil gewordene Loosnummer 
bei seiner Altersclasse zur ersten Stelle einzutragen und in dieser Reihenfolge zur Aushebung 
heranzuziehen. 
6. Analog ist auch mit den Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung vorkommen- 
den Falles zu verfahren. Die Veränderungs-Nachweise zur Vorstellungs-Liste H sind event. 
zum 15. Januar an den Civil-Vorsitzenden der Marine= Ersatz-Commission zu senden. 
Siebenter Abschnitt. 
Das Departements- Ersatz-Geschäft. 
93. 
Organisation und Geschäftsführung der Departements-Ersatz- 
Commissionen. 
1. Den Departements-Ersatz-Commissionen des Königreichs Preußen tritt für die Dauer 
der Ersatz-Aushebung ein Stabs-Offizier des Garde-Corps und, wenn dieser nicht disponibel 
ist, ein Hauptmann oder Rittmeister desselben Corps behufs Auswahl der für das Garde- 
Corps auszuhebenden Rekruten hinzu. Dieser vom Garde-Corps abgeordnete Offizier ist in 
allen auf den Ersatz des Garde-Corps bezüglichen Geschäfts-Verhandlungen stimmberechtigtes 
Mitglied der Departements-Ersatz-Commission.) 
2. Jeder Departements-Ersatz-Commission ist für die Zeit der Ersatz- Aushebung ein 
Ober-Stabs-Arzt beizugeben.) Seine Wirksamkeit ist dieselbe, wie die des Arztes der Kreis- 
Ersatz-Commission (§ 68, 5). 
*) Commandirung derselben cf. § 95. 
Wenn von der Zutheilung eines Offiziers des Garde-Corps Abstand genommen wird, so find die Functio- 
nen desselben von dem Militär-Vorsitzenden der Commission mit wahrzunehmen. 
82“
	        
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