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Brauchbarkeit zu Nachgestellungen zu verwenden, event. mit Gestellungs-Ordres nach § 79, 5
zu versehen. "
6. Im Uebrigen finden für die Aushebung im Allgemeinen, sowie in Betreff des Ver-
fahrens bei Erledigung der Reclamations-Anträge, der Nachgestellungen rc., die Bestimmungen
der §6 100, 103 und 108 bis 110 analoge Anwendung.
119.
Mittheilung der Resultate des Marine-Ersatzgeschäfts an die betref-
fenden Kreis-Ersatz-Commissionen.
1. Nach beendetem Marine-Ersatzgeschäfte senden die Civil-Vorsitzenden der Marine-
Ersatz-Commissionen ihre Vorstellungs-Listen K, unter Wiederbeifügung der mit letzteren
vorgelegten Beläge (§ 90, 7), an die betreffenden Kreis-Ersatz-Commissionen.
2. Die Kreis-Ersatz-Commissionen berichtigen danach ihre alphabetischen Listen. Der
Civil-Vorsitzende entnimmt die Beläge und sendet die Liste K demnächst an den Civil-Vor-
sitzenden der Marine-Ersatz-Commission zurück.
Neunter Abschnitt.
Von den Rekruten und deren Verhältniß bis zur Einstellung bei den Truppen,
bez. bei der Marine.
8120.
Ueberweisung der ausgehobenen Rekruten an die Landwehr-Bezirks-Com—
mandeure behufs Controlirung und Absendung an die Truppen—
bez. Marinetheile.
1. Die von der Departements- bez. Marine-Ersatz-Commission oder in deren Auftrage
von der Kreis-Ersatz-Commission definitiv für das stehende Heer oder die Kriegsmarine aus—
gehobenen Militärpflichtigen werden Rekruten genannt. Die weitere Disposition über sie wird
eine reine Militärangelegenheit.)
2. Die Rekruten sind Seitens des Militär-Vorsitzenden der Departements-Ersatz-
Commission dem Landwehr-Bezirks-Commandeur zu übergeben, welcher sie entweder sogleich
dem betreffenden Truppentheile zuzusenden oder unter Auswechselung des Loosungs= und
Gestellungsscheins gegen einen nach Schema 11 auszufertigenden Paß vorläufig in die Hei-
*) Die nach § 79, 5 bei der Schiffer-Musterung zum 1. October ertheilten vorläufigen Einberufungs-
Ordres sind nach beendetem Departements- Ersatzgeschäfte gegen definitive Einberufungs-Ordres zu ver-
tauschen.
S.
— SN-