Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. Ob die Bekleidung der Rekruten als ausreichend zu erachten ist, entscheidet der 
Landwehr-Bezirks-Commandeur, event. der Führer des Rekruten-Commandos. Unter 
dringenden Umständen werden die nothwendigen Kleidungsstücke aus den Beständen des 
nächstgelegenen Landwehr= Bataillons vorschußweise entnommen, und ist der Betrag dafür 
durch das betreffende Landrathsamt 2c. einzuziehen und dem Landwehr-Bezirks-Commando 
zu erstatten. 
3. Rücksichtlich der Verpflegung der einzuziehenden Rekruten während ihrer Märsche 
zum Truppentheile sind in dem Preußischen Reglement vom 5. October 18544 über „Ver- 
pflegung der Rekruten, Reserristen, Invaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen bez. 
Entlassungen,“ sowie in den zu demselben ergangenen erläuternden und abändernden Be- 
stimmungen die erforderlichen Vorschriften enthalten. · 
* 122. 
Vereidigung der Rekruten und Vorlesung der Kriegs-Artikel. 
1. Die Vereidigung der Rekruten ist nach deren Eintreffen bei den Truppen= (Marine-) 
Theilen zu veranlassen. 
2. Diejenigen Paragraphen der Kriegs-Artikel, welche auf das besondere Verhältniß der 
Mannschaften als Rekruten Bezug haben, sind denselben gleich nach der Aushebung im Beisein 
des Landwehr-Bezirks-Commandeurs oder eines anderen Offiziers vorzulesen, und ihnen dabei 
eine den Vorschriften der §S 123 bis 125 entsprechende Belehrung über ihr Militär-Ver- 
hältniß und über ihre Marsch-Competenzen zu ertheilen. 
123. 
Gerichtsstand der in die Heimath beurlaubten Rekruten. 
Die bis zu ihrer Einstellung in ihre Heimath beurlaubten Rekruten treten mit dem 
Empfange des im § 120 erwähnten Urlaubspasses in die Kategorie der Soldaten des 
Beurlaubtenstandes. 
Ihr Gerichtsstand während der Urlaubszeit ist durch & 6 Theil II des Strafgesetzbuchs 
für das Preußische Heer vom 3. April 1845 geregelt.) 
*) § 6 Theil II des Militär= Strafgesetzbuchs lautet 1): „Alle zum Beurlaubtenstande gehörende Per- 
sonen des Soldatenstandes sind, während der Beurlaubung, in Strafsachen den Civilgerichten unterworfen. 
Von diesen Strafsachen sind ausgenommen und gehören vor die Militärgerichte: 
1. Ungehorsam und Widersetzung gegen Befehle, die den Beurlaubten von ihren Vorgesetzten in Ge- 
mäßheit der Dienstordnung ertheilt werden; 
2. Desertion; 
  
  
1) Uebereinstimmend mit § 6 der Militär-Strafgerichtsordnung für Sachsen vom 4. November 1867. 
1868. 85
	        
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