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2. Ob die Bekleidung der Rekruten als ausreichend zu erachten ist, entscheidet der
Landwehr-Bezirks-Commandeur, event. der Führer des Rekruten-Commandos. Unter
dringenden Umständen werden die nothwendigen Kleidungsstücke aus den Beständen des
nächstgelegenen Landwehr= Bataillons vorschußweise entnommen, und ist der Betrag dafür
durch das betreffende Landrathsamt 2c. einzuziehen und dem Landwehr-Bezirks-Commando
zu erstatten.
3. Rücksichtlich der Verpflegung der einzuziehenden Rekruten während ihrer Märsche
zum Truppentheile sind in dem Preußischen Reglement vom 5. October 18544 über „Ver-
pflegung der Rekruten, Reserristen, Invaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen bez.
Entlassungen,“ sowie in den zu demselben ergangenen erläuternden und abändernden Be-
stimmungen die erforderlichen Vorschriften enthalten. ·
* 122.
Vereidigung der Rekruten und Vorlesung der Kriegs-Artikel.
1. Die Vereidigung der Rekruten ist nach deren Eintreffen bei den Truppen= (Marine-)
Theilen zu veranlassen.
2. Diejenigen Paragraphen der Kriegs-Artikel, welche auf das besondere Verhältniß der
Mannschaften als Rekruten Bezug haben, sind denselben gleich nach der Aushebung im Beisein
des Landwehr-Bezirks-Commandeurs oder eines anderen Offiziers vorzulesen, und ihnen dabei
eine den Vorschriften der §S 123 bis 125 entsprechende Belehrung über ihr Militär-Ver-
hältniß und über ihre Marsch-Competenzen zu ertheilen.
123.
Gerichtsstand der in die Heimath beurlaubten Rekruten.
Die bis zu ihrer Einstellung in ihre Heimath beurlaubten Rekruten treten mit dem
Empfange des im § 120 erwähnten Urlaubspasses in die Kategorie der Soldaten des
Beurlaubtenstandes.
Ihr Gerichtsstand während der Urlaubszeit ist durch & 6 Theil II des Strafgesetzbuchs
für das Preußische Heer vom 3. April 1845 geregelt.)
*) § 6 Theil II des Militär= Strafgesetzbuchs lautet 1): „Alle zum Beurlaubtenstande gehörende Per-
sonen des Soldatenstandes sind, während der Beurlaubung, in Strafsachen den Civilgerichten unterworfen.
Von diesen Strafsachen sind ausgenommen und gehören vor die Militärgerichte:
1. Ungehorsam und Widersetzung gegen Befehle, die den Beurlaubten von ihren Vorgesetzten in Ge-
mäßheit der Dienstordnung ertheilt werden;
2. Desertion;
1) Uebereinstimmend mit § 6 der Militär-Strafgerichtsordnung für Sachsen vom 4. November 1867.
1868. 85