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Der vollständige Militär= Gerichtsstand (§& 5 l, c) beginnt mit dem Zeitpunkte, wo sie
zur Einstellung in einen bestimmten Truppen= (Marine-) Theil dem zu ihrem Empfange
beauftragten Commando übergeben oder, wenn sie nicht durch ein Militär-Commando den
Truppen-(Marine-) Theilen zugeführt werden, mit dem Tage, wo ihre Verpflegung durch
die Militär-Verwaltung beginnt.
124.
Controle der in die Heimath beurlaubten Rekruten. Eventuelle
Zurückstellung derselben.
1. Die in die Heimath beurlaubten Rekruten stehen bis zu ihrer Einstellung mit dem
Truppen= (Marine-) Theile, für welchen sie ausgehoben worden sind, in keiner directen Ver-
bindung, sondern bleiben, wie jeder Soldat des Beurlaubtenstandes, unter der Controle der
Landwehr-Behörden und sind verpflichtet, etwaige Aufenthalts-Veränderungen den Bezirks-
Feldwebeln zu melden. Es findet die Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung in der
Armee vom 21. Juli 1867 auf sie Anwendung. 1)
2. Die Rekruten können ihren Aufenthaltsort verändern, müssen sich jedoch bei Ver-
meidung der nach der Strenge der Gesetze eintretenden Strafe an dem in ihrem Urlaubs-Passe
angegebenen Gestellungs-Termine und Gestellungsorte pünktlich einfinden.
In geeigneten Fällen bleibt es den Landwehr-Bezirks-Commandos überlassen, solche
Rekruten, welche in entfernte Bezirke verziehen, nach letzteren zu überweisen. Hierauf gerich-
teten Gesuchen ist namentlich in den Fällen Folge zu geben, wenn ein größerer Zwischenraum
zwischen dem Departements-Ersatzgeschäfte und der Einstellung der Rekruten liegt.
Wenn dieses Verfahren eintritt, so ist in den Urlaubs-Paß der Rekruten ein entsprechender
Vermerk und die Weisung zur sofortigen Meldung in dem neuen Bezirke aufzunehmen. In
solchem Falle ist der Rekrut vor allen in dem neuen Bezirke designirten Rekruten bei einem
der Truppentheile einzustellen, welche sich aus letzterem ergänzen.) Die im Bezirke des bis-
3. wenn Beurlaubte in der Militär-Uniform
a) bei dem Zusammentreffen mit höheren, gleichfalls in Uniform befindlichen, oder mit den in Aus—
übung des Dienstes begriffenen Personen des Soldatenstandes sich eines Verbrechens schuldig
machen, wodurch die Achtung gegen diese verletzt wird,
b) an einem von Personen des Soldatenstandes verübten militärischen Verbrechen Theil nehmen, oder
e) sich eines Mißbrauchs militärdienstlicher Autorität schuldig machen;
4. Insubordination bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen Dienst-Angelegen-
heiten;
5. Herausforderungen und Zweikämpfe beurlaubter Landwehr-Offiziere und der mit Vorbehalt der Dienst-
verpflichtung aus dem stehenden Heere ausgeschiedenen Offiziere.
Trifft ein Verbrechen der zu 1 bis 5 bezeichneten Art mit einem gemeinen Verbrechen zusammen, so ist
der Militär-Gerichtsstand auch wegen des letzteren begründet.
*) Dergleichen verziehende Rekruten kommen auf das Contingent des neuen Bezirks in Anrechnung.
1) In Sachsen vom 4. November 1867.