Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 633 — 
Dritter Theil. 
Der freiwillige Eintritt zum Militärdienste. 
Zehnter Abschnitt. 
Der dreijährig freiwillige Militärdienst.“) 
127. 
Schein zum freiwilligen Eintritte. 
1. Wer freiwillig zum Militärdienste eintreten will, hat dazu die Einwilligung seines 
Vaters, event. seines Vormundes, sowie den Nachweis beizubringen, daß er durch keinerlei 
Civil-Verhältnisse gebunden ist. Mit dieser Einwilligung und mit einem Zengnisse seiner 
Orts= und Polizeibehörde über untadelhafte Führung und Moralität versehen, hat sich der 
den freiwilligen Eintritt Nachsuchende bei dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission 
des Aushebungs-Bezirks, in welchem er nach § 20 gestellungspflichtig ist, zu melden. 
2. Sofern gegen die vorgelegten Atteste nichts einzuwenden ist, stellt der Civil-Vorsitzende 
der Kreis-Ersatz-Commission eine Bescheinigung nach Schema 26 aus. 
Derartige Bescheinigungen sind im Allgemeinen nicht zu verweigern, dürfen jedoch in der 
Zeit vom Beginne des Kreis-Ersatzgeschäfts bis zum Schlusse des Departements-Ersatz- 
geschäfts solchen Militärpflichtigen nicht ertheilt werden, welche als einstellungsfähig zur Dis- 
position der Departements-Ersatz-Commission verbleiben müssen. 
Diese Bescheinigungen behalten vom Tage ihrer Ausstellung ab nur bis zu dem darauf 
folgenden 1. Mai Gültigkeit, was in jedem einzelnen Falle besonders anzugeben ist. 
Individuen, welche während dieser Zeit weder zum Dienste eingestellt, noch von einem 
Truppentheile engagirt (I 130, 1) worden sind, treten, wenn sie im militärpflichtigen Alter 
stehen, wieder zur Disposition der Ersatz-Behörden und haben die qu. Bescheinigungen zurück- 
zugeben. 
128. 
Wahl des Truppentheils und der Garnison. 
1. Die mit einem Scheine zum freiwilligen Eintritte versehenen Individuen können sich 
die Waffengattung und den Truppentheil, in welchem sie dienen wollen, wählen (ckt. jedoch 
88 133 und 134). **) Dieß Recht haben die mit vorschriftsmäßigen Lehrbriefen versehenen 
*) Wegen Annahme von Freiwilligen Seitens ver Ersatz-Behörden cf. §§ 81 und 104, 5. 
» F) Bei den Train-Bataillonen dürfen nur Freiwillige zu dreijährigem Dienste, aber nicht zu halb- 
jähriger Ausbildung als Trainfahrer angenommen werden. Annahme von ein jährig Freiwilligen bei den 
Train-Bataillonen ef. XIII. Abschnitt. 
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