Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8132. 
Benachrichtigung der Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commissionen 
über erfolgte Einstellung eines dreijährig Freiwilligen.“) 
1. Ueber die Einstellung eines Freiwilligen hat der betreffende Truppentheil den Civil- 
Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission, welcher dem Freiwilligen den Erlaubnißschein zum 
Eintritte ertheilt hat, sogleich zu benachrichtigen. In den Benachrichtigungsschreiben ist anzu- 
geben: Datum des Erlaubnißscheins, Datum der Geburt und des Eintritts des Freiwilligen. 
Die Schreiben dürfen sich nicht über mehrere Leute gleichzeitig aussprechen, wenn diese ver- 
schiedenen Altersclassen angehören. Ist der Eingetretene in einem anderen Aushebungs- 
Bezirke gebürtig oder domicilberechtigt, so muß der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Com- 
mission, welcher die Benachrichtigung vom Truppentheile erhalten hat, dem Civil-Vorsitzenden 
der Kreis-Ersatz-Commission des Geburtsortes und dem des Domicilortes eine gleiche Be- 
nachrichtigung zugehen lassen. Diese Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge der alpha- 
betischen Liste beizufügen und auf Grund derselben die Namen der Freiwilligen in den Listen 
zu streichen. 
2. Freiwillige, welche behufs späterer Einstellung von einem Truppentheile engagirt 
werden, haben sich durch den § 130, 2 gedachten Annahmeschein bei den Ersatz-Behörden 
auszuweisen. 
133. 
Beschränkung der Zahl der Freiwilligen bei den Linien-Infanterie- 
Bataillonen. 
Die Annahme der Freiwilligen bei der Linien-Infanterie ist im Frieden beschränkt, und 
zwar dürfen innerhalb eines Jahres, das ist vom 1. October bis ultimo September des 
nächsten Jahres, nicht mehr als 40 Freiwillige von einem Linien-Infanterie-Bataillone ein- 
gestellt werden. Eine Uebertragung der Bataillone eines Regiments unter einander findet 
hierbei nicht statt. 
Für alle anderen Truppentheile, sowie auch nach erfolgter Mobilmachung der Armee für 
die Ersatz-Bataillone ist die Annahme der Freiwilligen, der Zahl nach, nicht beschränkt. 
8134. 
Berechtigung der Truppen, Freiwillige abzuweisen. 
Kein Truppentheil ist verpflichtet, Individuen, welche sich zum dreijährig freiwilligen 
Dienste anmelden, anzunehmen. 
  
*) ef. Anmerkung zu § 64. 
Auch von dem Eintritte eines Cadetten in einen Truppentheil ist dem Civil-Vorsitzenden der Kreis- 
Ersatz-Commission des Geburtsortes des Cadetten sogleich Kenntniß zu geben.
	        
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