Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 641 — 
Zwölfter Abschnitt. 
Der freiwillige Eintritt in die Schiffsjungen-Compagnien. 
8141. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Schiffsjungen-Compagnien haben die Bestimmung, Matrosen und Unteroffiziere 
für die Bundes-Kriegs-Marine auszubilden. 
2. Die Ausbildung als Schiffsjunge dauert 3 Jahre. 
Während dieser Ausbildungs-Periode werden die Schiffsjungen in den beiden ersten 
Jahren an Bord der Schiffsjungen-Schiffe nicht als Personen des Soldatenstandes, sondern 
als Zöglinge betrachtet, welche zu ihren Berufspflichten angelernt werden sollen. Nach Ab- 
lauf des zweiten Jahres erfolgt die Vereidigung auf die Kriegs-Artikel, und stehen die Schiffs- 
jungen von da ab unter den militärischen Gesetzen, wie jeder andere Soldat. 
3. Nach Ablauf von drei Jahren werden die Schiffsjungen, sofern sie die genügende 
seemännische Ausbildung erlangt haben, als Matrosen 3. Classe in die Matrosen-Abtheilung 
eingestellt. 
Das weitere Aufrücken zu den oberen Matrosenclassen, sowie die Beförderung zum Unter- 
offizier bleibt von der Führung und QOualification jedes Einzelnen, sowie von der Erfüllung 
der reglementarischen Bedingungen abhängig. 
4. Beim Vorhandensein besonders berücksichtigenswerther Umstände kann ein Schiffs- 
junge, welcher sich nach dreijähriger Ausbildung noch nicht zum Matrosen eignet, mit Geneh- 
migung des Marine-Stations-Chefs ausnahmsweise ein viertes und letztes Jahr im Schiffs- 
jungen-Verhältnisse verbleiben. 
8 142. 
Militär-Dienstzeit der in die Schiffsjungen-Compagnien eingetretenen 
Zöglinge. 
1. Die Zöglinge der Schiffsjungen-Compagnien haben die Verpflichtung, nach Ablauf 
von 3 Jahren, welche Zeit auf ihre Heranbildung verwandt worden ist, für jedes dieser Jahre 
— außer der Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen dreijährigen Dienstpflicht — noch ander- 
weitige 2 Jahre der Bundes-Kriegs-Marine zu dienen. Wer daher 3 Jahre in einer 
Schiffsjungen-Compagnie ausgebildet worden ist, hat demnächst noch 9 Jahre zu dienen. 
Wer ausnahmsweise (6§ 141, 4) über 3 Jahre hinaus im Schiffsjungen-Verhältnisse 
belassen worden ist, hat im Ganzen gleichfalls nur 9 Jahre zu dienen. 
2. Die versorgungsberechtigende Dienstzeit der Schiffsjungen wird von dem Zeitpunkte 
der Vereidigung ab gerechnet.
	        
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