Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Zwölfter  Abschnitt.
Der  freiwillige  Eintritt  in  die  Schiffsjungen-Compagnien.

8141.
Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Die  Schiffsjungen-Compagnien  haben  die  Bestimmung,  Matrosen  und  Unteroffiziere
für  die  Bundes-Kriegs-Marine  auszubilden.

2.  Die  Ausbildung  als  Schiffsjunge  dauert  3  Jahre.

Während  dieser  Ausbildungs-Periode  werden  die  Schiffsjungen  in  den  beiden  ersten
Jahren  an  Bord  der  Schiffsjungen-Schiffe  nicht  als  Personen  des  Soldatenstandes,  sondern
als  Zöglinge  betrachtet,  welche  zu  ihren  Berufspflichten  angelernt  werden  sollen.  Nach  Ablauf
  des  zweiten  Jahres  erfolgt  die  Vereidigung  auf  die  Kriegs-Artikel,  und  stehen  die  Schiffsjungen
  von  da  ab  unter  den  militärischen  Gesetzen,  wie  jeder  andere  Soldat.

3.  Nach  Ablauf  von  drei  Jahren  werden  die  Schiffsjungen,  sofern  sie  die  genügende
seemännische  Ausbildung  erlangt  haben,  als  Matrosen  3.  Classe  in  die  Matrosen-Abtheilung
eingestellt.

Das  weitere  Aufrücken  zu  den  oberen  Matrosenclassen,  sowie  die  Beförderung  zum  Unteroffizier

  bleibt  von  der  Führung  und  QOualification  jedes  Einzelnen,  sowie  von  der  Erfüllung
der  reglementarischen  Bedingungen  abhängig.

4.  Beim  Vorhandensein  besonders  berücksichtigenswerther  Umstände  kann  ein  Schiffsjunge,
  welcher  sich  nach  dreijähriger  Ausbildung  noch  nicht  zum  Matrosen  eignet,  mit  Genehmigung
  des  Marine-Stations-Chefs  ausnahmsweise  ein  viertes  und  letztes  Jahr  im  Schiffsjungen-Verhältnisse
  verbleiben.

8  142.
Militär-Dienstzeit  der  in  die  Schiffsjungen-Compagnien  eingetretenen
Zöglinge.

1.  Die  Zöglinge  der  Schiffsjungen-Compagnien  haben  die  Verpflichtung,  nach  Ablauf
von  3  Jahren,  welche  Zeit  auf  ihre  Heranbildung  verwandt  worden  ist,  für  jedes  dieser  Jahre
—  außer  der  Erfüllung  der  allgemeinen  gesetzlichen  dreijährigen  Dienstpflicht  —  noch  anderweitige
  2  Jahre  der  Bundes-Kriegs-Marine  zu  dienen.  Wer  daher  3  Jahre  in  einer
Schiffsjungen-Compagnie  ausgebildet  worden  ist,  hat  demnächst  noch  9  Jahre  zu  dienen.

Wer  ausnahmsweise  (6§  141,  4)  über  3  Jahre  hinaus  im  Schiffsjungen-Verhältnisse
belassen  worden  ist,  hat  im  Ganzen  gleichfalls  nur  9  Jahre  zu  dienen.

2.  Die  versorgungsberechtigende  Dienstzeit  der  Schiffsjungen  wird  von  dem  Zeitpunkte
der  Vereidigung  ab  gerechnet.