Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. Schiffsjungen, welche sich innerhalb ihrer ersten beiden Dienstjahre und so lange sie 
nicht vereidigt sind, eines gemeinen Vergehens oder Verbrechens schuldig machen und der Civil— 
gerichts-Behörde überwiesen werden müssen, werden aus der Schiffsjungen-Compagnie entfernt 
und mit einem möglichst vollständigen Thatbestande der Gerichts-Behörde zur Untersuchung 
und Bestrafung überwiesen. 
3. Die Entlassung vereidigter Schiffsjungen kann erfolgen: 
a) wegen Unbrauchbarkeit für den Dienst der Kriegs-Marine; 
b) wegen Reclamation, welche von den zuständigen oberen Verwaltungs-Behörden als 
gesetzlich begründet anerkannt ist; 
C) wegen eines begangenen gemeinen Verbrechens, nachdem die militärgerichtlich erkannte 
Strafe verbüßt ist. 
4. Die Entlassung vereidigter Schiffsjungen erfolgt durch Verfügung des Ober-Commandos 
der Marine und zur Disposition der Ersatz-Behörden in den hierfür vorgeschriebenen Formen. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Der einjährig freiwillige Dienst.“) 
8148. 
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zum einjährig freiwilligen 
Dienste. 
Junge Leute von Bildung, welche 
1. völlig unbescholten, 
2. im Stande sind, sich während ihrer Dienstzeit selbst zu bekleiden, auszurüsten und zu 
verpflegen, 
3. die vorgeschriebene wissenschaftliche oder künstlerische Qualification bis zum 1. April 
des Kalenderjahres nachweisen, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, 
haben Anspruch auf die Vergünstigung, ihrer activen Dienstpflicht im stehenden Heere durch 
einjährigen Dienst genügen zu dürfen. 
Als Ausweis der ihnen zustehenden Berechtigung zum einjährigen Dienste erhalten sie 
einen Schein (Berechtigungsschein) nach Schema 29, von dessen Besitz ihre Zulassung zum S 
einjährig freiwilligen Dienste abhängig ist. 
*) Die besonderen Bestimmungen über die Zulassung von jungen Seeleuten zum einjährigen Dienste auf 
Grund des abgelegten Steuermanns-Examens sind im § 175 enthalten. 
1868. 87 
Snn 
7 72 9
	        
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