Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 646 — 
8149. 
Behörden, welche die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienste 
ertheilen. 
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienste ertheilen die Prüfungs-Commissionen 
(S 15, 5), und zwar in jedem speciellen Falle diejenige Prüfungs-Commission, in deren 
Bezirke der die Berechtigung Nachsuchende nach §# 20 gestellungspflichtig ist. 
150. 
Organisation und Geschäftsführung der Prüfungs-Commissionen für 
· einjährig Freiwillige. 
1. Die Prüfungs-Commissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mit— 
gliedern. 
Ordentliche Mitglieder sind: 
a) zwei Stabs-Offiziere,*) 
b) der Civil-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Commission, in deren Bezirke die Prüf— 
ungs-Commission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der Civil— 
Verwaltung (in Preußen ein zweites Mitglied des Regierungs-Collegiums). *8) 1) 
Die außerordentlichen Mitglieder sind der Director und ein oder zwei Lehrer eines Gym- 
nasiums, einer Realschule oder höheren Bürgerschule. 
2. Die Ernennung der Mitglieder erfolgt von dem General-Commando, event. Contin- 
gents-Commando, bez. von dem Ober-Präsidenten der Provinz oder der die entsprechenden 
Functionen in dem betreffenden Bundesstaate wahrnehmenden Civil-Verwaltungs-Behörde. 2) 
3. Die Mitglieder der Commission stehen in einem collegialischen Verhältnisse und sind 
gleich stimmberechtigt, die außerordentlichen Mitglieder indeß nur dann, wenn sie im Prüfungs- 
Termine anwesend sind. 
  
*) Sollten zwei Stabs-Offiziere an dem betreffenden Orte nicht disponibel sein, so kann die Stelle des 
zweiten Stabs-Offiziers einem Offizier geringeren Grades übertragen werden. 
**) Bei der Departements-Prüfungs-Commission in Berlin fungirt der Vorsteher der Militär-Commission 
allein als Mitglied. 
  
1) Zu § 150, 1b. 
In Sachsen ein zweites Mitglied der betreffenden Kreis-Direction. 
2) Zu § 150, 2. 
Die außerordentlichen Mitglieder bestimmt in Sachsen ein für allemal und im Voraus die Kreis- 
Direction und zeigt sie dem Kriegs-Ministerium an. 
Die ordentlichen Mitglieder der Prüfungs-Commission ernennt daselbst, ebenfalls im Voraus und auf 
so lange, als die Betreffenden in ihren Functionen und im Bezirke bleiben, bez. was die Regierungs-Räthe 
anlangt, auf Vorschlag der Kreis-Direction, das Kriegs-Ministerium und macht der Kreis-Direction 
darüber Eröffnung.
	        
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