Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gelangt die Commission nicht zu einem Majoritäts-Beschlusse, so wird die Sache mittelst 
Berichts den Ersatz-Behörden dritter Instanz zur Entscheidung vorgelegt, und zwar, wenn die 
Prüfungs-Commission für mehrere Staaten gleichzeitig fungirt, denjenigen Ersatz-Behörden 
dritter Instanz, in deren Bereiche der betreffende Militärpflichtige nach §&# 20 gestellungspflichtig 
ist oder sein würde, wenn er bereits im militärpflichtigen Alter stände. Handelt es sich jedoch 
bei Prüfungs-Commissionen der soeben bezeichneten Art um Fragen allgemeiner Natur, so steht 
die Entscheidung denjenigen Ersatz-Behörden dritter Instanz zu, in deren Bereiche die Commission 
ihren Sitz hat. 6 
4. Die Prüfungs-Commissionen haben sich behufs Abhaltung von Prüfungen (§ 155) 
in jedem Jahre zweimal zu versammeln, und zwar im März und im September. Die Ter- 
mine sind allemal rechtzeitig bekannt zu machen. In jedem Termine ist über die stattgehabte 
Prüfung und deren Resultat eine Verhandlung aufzunehmen. 
5. Von den außerordentlichen Mitgliedern der Commission sind nur diejenigen zum 
Prüfungstermine einzuladen, welche zur Beurtheilung der vorliegenden Fälle nöthig sind; ihre 
Einladung ist von dem ersten ordentlichen Civil-Mitgliede im Namen der Commission zu ver- 
anlassen. 
6. Das erste Ciril-Mitglied der Commission eröffnet die eingehenden Correspondenzen 
und macht dem ersten militärischen Mitgliede oder dessen Stellvertreter im Orte selbst brevi 
manu Mittheilung. 
7. Kommt es bei den zu erledigenden Geschäften nicht auf einen Beschluß der gesammten 
Commission an, so veranlaßt das erste Civil-Mitglied, wenn es mit dem ersten Militär-Mit- 
gliede einverstanden ist, das Nöthige. 
Die Verfügungen und Ausfertigungen werden von einem Militär= und einem ordentlichen 
Civil-Mitgliede der Commission unterschrieben. 
Zur Besorgung des Schreibwerks ist der Commission ein Büreau-Beamter der betreffenden 
höheren Verwaltungs-Behörde beizugeben. 
Die Prüfungen und alle Ausfertigungen erfolgen kostenfrei. 
* 151. 
Termin für die Nachsuchung der Berechtigung zum ein jährigen Dienste. 
1. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 
17. Lebensjahre, und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des 
Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.“) 
2. Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Dienste ist die Aufgabe des Rechts, 
an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden. 
*) Diese sowie die im § 152 enthaltenen Bestimmungen sind von Zeit zu Zeit durch die öffentlichen 
Blätter bekannt zu machen. 
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