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In entsprechender Weise, nur mit Weglassung der Bemerkung über die Feststellung des
Zeugnisses, sind die Zeugnisse gleicher Bestimmung für die aus der Prima eines Gymnasiums
oder einer Realschule erster Ordnung abgehenden Schüler einzurichten.
6. Die Prüfungs-Commissionen müssen die Schul-Zeugnisse, welche ihnen vorgelegt
werden, in formeller Beziehung einer genauen Prüfung unterwerfen. Falls dieselben den
Bestimmungen nicht entsprechen, sowie bei sich erhebenden anderweitigen Zweifeln über die
wissenschaftliche Befähigung bleibt es den Prüfungs-Commissionen überlassen, die Angemeldeten
behufs der im nachfolgenden Paragraphen vorgeschriebenen Prüfung vorzuladen.
155.
Darlegung der wissenschaftlichen Qualification durch Examen.
1. Alle die Vergünstigung des einjährig freiwilligen Dienstes nachsuchenden jungen Leute,
welche ihre wissenschaftliche Qualification nicht durch Schul-Atteste (6 154) nachweisen,
müssen mit Ausnahme der nachstehend ad 4 bezeichneten geprüft werden, zu welchem Zwecke
sie sich persönlich in den Prüfungsterminen auf Vorladung der Commission einzufinden
haben.
2. Der Zweck der Prüfung geht dahin, zu ermitteln, ob der junge Mann den Grad der
wissenschaftlichen Bildung erlangt hat, welcher ihn zu den Leistungen eines in den zweiten
Jahres-Cursus eintretenden Schülers der zweiten Classe eines Gymnasiums oder einer Real-
schule erster Ordnung befähigen würde.
Die hinreichende Fertigkeit im Gebrauche der deutschen Sprache ist durch schriftliche
Claufur-Arbeiten nachzuweisen.
3. Hinsichtlich solcher jungen Leute, welche sich in einer speciellen Richtung der Wissen-
schaft oder Kunst, oder in einer anderen, dem Gemeinwesen zu Gute kommenden Thätigkeit
besonders auszeichnen und sich hierüber durch glaubhafte Zeugnisse auszuweisen vermögen, kann
ausnahmsweise bei sonst hinreichender allgemeiner Bildung von dem strengen Nachweise des
ad 2 erforderten Maßes der Schulkenntnisse abgesehen werden.
Die Prüfungs-Commissionen haben jedoch in solchen Fällen den Berechtigungsschein erst
nach vorgängiger Genehmigung der Ersatz-Behörden dritter Instanz zu ertheilen, welchen vor-
her über das Resultat der stattgehabten Prüfung unter Vorlegung der beigebrachten Zeugnisse
und der bei der Prüfung gefertigten schriftlichen Claufur-Arbeiten gutachtlicher Bericht zu er-
statten ist.
4. Kunstgerechten oder mechanischen Arbeitern, welche für ihre Fertigkeiten besonders aus-
gebildet sind, kann, wenn es die besondere Berücksichtigung örtlicher Gewerbs-Verhältnisse er-
heischt, oder wenn es ohne erheblichen Nachtheil für die zweckmäßige Erhaltung einer größeren
Fabrik-Anstalt nicht möglich ist, die Stelle solcher Arbeiter durch andere zu ersetzen, im Interesse
der örtlichen Gewerbs-Verhältnisse, bez. der betreffenden Fabrik-Anstalt, die Berechtigung zum