Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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In entsprechender Weise, nur mit Weglassung der Bemerkung über die Feststellung des 
Zeugnisses, sind die Zeugnisse gleicher Bestimmung für die aus der Prima eines Gymnasiums 
oder einer Realschule erster Ordnung abgehenden Schüler einzurichten. 
6. Die Prüfungs-Commissionen müssen die Schul-Zeugnisse, welche ihnen vorgelegt 
werden, in formeller Beziehung einer genauen Prüfung unterwerfen. Falls dieselben den 
Bestimmungen nicht entsprechen, sowie bei sich erhebenden anderweitigen Zweifeln über die 
wissenschaftliche Befähigung bleibt es den Prüfungs-Commissionen überlassen, die Angemeldeten 
behufs der im nachfolgenden Paragraphen vorgeschriebenen Prüfung vorzuladen. 
155. 
Darlegung der wissenschaftlichen Qualification durch Examen. 
1. Alle die Vergünstigung des einjährig freiwilligen Dienstes nachsuchenden jungen Leute, 
welche ihre wissenschaftliche Qualification nicht durch Schul-Atteste (6 154) nachweisen, 
müssen mit Ausnahme der nachstehend ad 4 bezeichneten geprüft werden, zu welchem Zwecke 
sie sich persönlich in den Prüfungsterminen auf Vorladung der Commission einzufinden 
haben. 
2. Der Zweck der Prüfung geht dahin, zu ermitteln, ob der junge Mann den Grad der 
wissenschaftlichen Bildung erlangt hat, welcher ihn zu den Leistungen eines in den zweiten 
Jahres-Cursus eintretenden Schülers der zweiten Classe eines Gymnasiums oder einer Real- 
schule erster Ordnung befähigen würde. 
Die hinreichende Fertigkeit im Gebrauche der deutschen Sprache ist durch schriftliche 
Claufur-Arbeiten nachzuweisen. 
3. Hinsichtlich solcher jungen Leute, welche sich in einer speciellen Richtung der Wissen- 
schaft oder Kunst, oder in einer anderen, dem Gemeinwesen zu Gute kommenden Thätigkeit 
besonders auszeichnen und sich hierüber durch glaubhafte Zeugnisse auszuweisen vermögen, kann 
ausnahmsweise bei sonst hinreichender allgemeiner Bildung von dem strengen Nachweise des 
ad 2 erforderten Maßes der Schulkenntnisse abgesehen werden. 
Die Prüfungs-Commissionen haben jedoch in solchen Fällen den Berechtigungsschein erst 
nach vorgängiger Genehmigung der Ersatz-Behörden dritter Instanz zu ertheilen, welchen vor- 
her über das Resultat der stattgehabten Prüfung unter Vorlegung der beigebrachten Zeugnisse 
und der bei der Prüfung gefertigten schriftlichen Claufur-Arbeiten gutachtlicher Bericht zu er- 
statten ist. 
4. Kunstgerechten oder mechanischen Arbeitern, welche für ihre Fertigkeiten besonders aus- 
gebildet sind, kann, wenn es die besondere Berücksichtigung örtlicher Gewerbs-Verhältnisse er- 
heischt, oder wenn es ohne erheblichen Nachtheil für die zweckmäßige Erhaltung einer größeren 
Fabrik-Anstalt nicht möglich ist, die Stelle solcher Arbeiter durch andere zu ersetzen, im Interesse 
der örtlichen Gewerbs-Verhältnisse, bez. der betreffenden Fabrik-Anstalt, die Berechtigung zum
	        
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