Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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einjährig freiwilligen Dienste ertheilt werden, ohne daß es des Nachweises einer weiteren, als 
der Elementarschulbildung bedarf. 
Dieselbe Vergünstigung kann den zu Kunstleistungen angestellten Mitgliedern landes— 
herrlicher Bühnen in den geeigneten Fällen gewährt werden. 
Es ist jedoch hierzu in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Ersatz-Behörden dritter 
Instanz erforderlich, welchen die Nachweise von der Prüfungs-Commission vorzulegen sind. 
In den Berechtigungsscheinen ist die ertheilte Vergünstigung ausdrücklich von der Be— 
dingung abhängig zu machen, daß das betreffende Individuum bis zum wirklichen Dienstantritte 
oder bis zu definitiv erlangter Befreiung vom Militärdienste in dem Verhältnisse verbleibt, 
wegen dessen die Zulassung zum einjährigen Dienste erfolgt. 
5. Wer in der Prüfung nicht bestanden hat, darf zu einer nochmaligen Prüfung, jedoch 
nur in dem Falle zugelassen werden, wenn er dieselbe noch vor dem 1. April des Jahres ab— 
legen kann, in welchem er in das militärpflichtige Alter eingetreten ist. 
8 156. 
Mittheilungen der Prüfungs-Commission über die Resultate der 
Prüfungen. 
1. Wer nach Maßgabe der vorstehenden Paragraphen seine Qualification zum einjährigen 
Dienste dargethan hat, erhält sogleich den Berechtigungs-Schein. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ist hiernach baldmöglichst zu bescheiden. 
2. Die Prüfungs-Commission hat dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission 
des Aushebungs-Bezirks, in welchem der zum einjährigen Dienste als berechtigt Anerkannte 
nach § 20 gestellungspflichtig ist, unter gleichzeitiger Bezeichnung des Domicils und des 
Geburtsorts baldigst Kenntniß zu geben. Der gedachte Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz- 
Commission hat analog der Bestimmung des § 64, 1 event. die Behörden des Domicils, 
bez. des Geburtsorts zu benachrichtigen. 
3. Zum 1. November jeden Jahres ist eine nach Maßgabe des Schema 30 aufzu- 
!• stellende Uebersicht durch den ältesten der beiden Offiziere, welche als ordentliche Mitglieder 
Sr der betreffenden Prüfungs-Commission fungiren, an das General-Commando einzureichen, 
welches dieselbe zum 15. November jeden Jahres dem Königlich Preußischen Kriegs-Mini- 
sterium — bez. durch Vermittelung des Königlich Sächsischen und Großherzoglich Hessischen 
Kriegs-Ministeriums — einsendet. 
8157. 
Pflichten, Rechte und Controle der mit dem Berechtigungs-Scheine zum 
einjährig freiwilligen Dienste Versehenen. 
1. Durch den Empfang des Berechtigungs-Scheins zum einjährig freiwilligen Dienste 
wird dessen Inhaber verpflichtet, diesen Dienst bei einem Truppen= bez. Marinetheile entweder
	        
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