Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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a) mit der Waffe, 
b) als Militärarzt, 
c) als Unter-Roßarzt, oder 
d) in einer Dispensir-Anstalt als Militär-Pharmaceut abzuleisten. 
Er kann sich den Truppentheil,“) die Garnison, bez. die Militär-Dispensir-Anstalt, bei 
welcher er eintreten will, wählen und wird im Falle vorhandener Dienstbrauchbarkeit und bez. 
bei nachgewiesener Qualification als Arzt, Unter-Roßarzt oder Pharmaceut angenommen, 
sofern dem nicht etwa eine der nachfolgenden besonderen Vorschriften entgegensteht. 
2. Der zum einjährig freiwilligen Dienste Berechtigte braucht sich während der Dauer 
des ihm damit bewilligten Ausstandes (I 159) weder zur Stammrolle, noch bei einer Ersatz- 
Behörde anzumelden, indem er während dieser Zeit der Controle der Kreis-Ersatz-Commission 
seines Domicils bez. Geburtsorts verbleibt. Er ist indeß verpflichtet, sich spätestens an dem 
in seinem Berechtigungs-Scheine angegebenen äußersten Termine zum Dienstantritte bei einem 
Truppentheile zu melden. 
3. Wer die empfangene Berechtigung, als einjährig Freiwilliger seiner Militärdienst- 
pflicht genügen zu dürfen, aufgeben will, ist, sofern er seinem Lebensalter nach schon bei der 
Ausbhebung hätte concurriren müssen, nicht mehr zur Loosung zuzulassen, sondern primo loco 
zu rangiren. Die einmal aufgegebene Berechtigung darf nicht wieder verliehen werden. 
4. Wer in der Zeit seines Ausstandes zum Dienstantritte die moralische Qualification 
verliert, geht der Berechtigung zum einjährigen Dienste verlustig (cf. § 165, 1 und 7). 
5. Einjährig Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit wegen eines nach den Preußischen 
Strafgesetzen mit den bürgerlichen Ehrenstrafen bedrohten Vergehens oder mit Versetzung 
in die zweite Classe des Soldatenstandes bestraft werden, treten mit dem Tage, an welchem 
ihnen das Urtheil verkündet wird, von selbst in die Kategorie der zum dreijährigen Dienste 
verpflichteten Mannschaften über. Dagegen ist ihnen bei Berechnung der zu erfüllenden drei- 
jährigen activen Dienstpflicht die bereits zurückgelegte Dienstzeit dreifach anzurechnen. 
* 158. 
Termin zum Antritte des einjährigen Dienstes. 
Der Eintritt zum Dienste bei der Infanterie kann nur am 1. April oder 1. October 
jeden Jahres, bei den Cavallerie= und Artillerie-Regimentern, den Jäger-, Schützen= und 
  
*7) Wird der Truppentheil, bei welchem einjährig Freiwillige dienen, in einen anderen Armee-Corps- 
Bezirk verlegt, so kann Letzteren gestattet werden, zu einem anderen Regimente, welches in dem Corps-Bezirke 
bleibt, überzutreten. 
1868. 88
	        
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