Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Die zum einjährig freiwilligen Dienste berechtigten jungen Leute, welche nach angeord- 
neter Mobilmachung sofort einzutreten wünschen, können sich zu diesem Behufe bei dem von 
ihnen gewählten Ersatz-Truppentheile melden (§& 163 und 164, 3). Verschieben sie den 
Dienstantritt bis zu dem Zeitpunkte, wo sie zur Gestellung vor die Ersatz-Behörden behufs 
der eventuellen Aushebung aufgefordert werden, so sollen ihre Wünsche hinsichtlich des von ihnen 
gewählten Truppentheils zwar auch dann noch thunlichst berücksichtigt werden; wenn jedoch 
einzelne Ersatz-Truppentheile bei eintretender Aushebung bereits überfüllt sind, so erfolgt ihre 
Einstellung lediglich, wie das militärische Interesse es erfordert. 
4. Die mit dem Berechtigungs-Scheine versehenen Militärpflichtigen behalten die Be- 
rechtigung zum einjährigen Dienste auch dann, wenn sie bei eingetretener Mobilmachung nach 
erfolgter Anmeldung bei der Kreis-Ersatz-Commission im Wege der Aushebung zur Einstellung 
gelangen (ef. & 163, 3). 
161. 
Folgen der versäumtenrechtzeitigen Meldung zum Dienstantritte. 
1. Wer den nach § 159 zu bestimmenden Termin vorübergehen läßt, ohne sich zum 
Dienstantritte zu melden, geht der Berechtigung, als einjährig Freiwilliger dienen zu dürfen, 
verlustig. Die Kreis-Ersatz-Commission seines Domicil= resp. Geburtsorts hat in diesem 
Falle an die Departements-Ersatz-Commission, in deren Bezirke derselbe gestellungspflichtig ist, 
Mittheilung gelangen zu lassen, welche letztere ihn bei vorhandener Militär-Dienstbrauchbarkeit 
sofort zum dreijährigen Dienste einstellt. " 
2. Die Ersatz-Behörden dritter Instanz können in derartigen Fällen die verloren 
gegangene Berechtigung zum einjährigen Dienste# ausnahmsweise wieder bewilligen, wenn die 
stattgehabte Versäumniß durch Krankheit oder weite unfreiwillig verlängerte Reisen 2c. genügend 
entschuldigt wird. Die nach Passus 1 zu verfügende Einstellung zum dreijährigen Dienste 
darf durch ein auf derartige Umstände gestütztes Gesuch um Wiederverleihung der Berechtigung 
zum einjährigen Dienste nicht verzögert werden. 
Wird demnächst die Berechtigung zum einjährigen Dienste wieder zugestanden, so findet 
eine Wiederentlassung nicht statt, vielmehr wird nur die bereits abgeleistete Dienstzeit auf das 
eine Dienstjahr angerechnet und hat der Freiwillige die durch seine Einstellung dem Truppen- 
theile bisher erwachsenen Kosten demselben zu erstatten. 
3. Zum einjährigen Dienste berechtigte Militärpflichtige, welche bei eintretender Mobil- 
machung der im § 160, 1 angegebenen Verpflichtung zur sofortigen. Meldung bei der Kreis- 
Ersatz-Commission nicht nachkommen, sind als unsichere Heerespflichtige zu behandeln (6 179). 
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