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3. Die zum einjährig freiwilligen Dienste berechtigten jungen Leute, welche nach angeord-
neter Mobilmachung sofort einzutreten wünschen, können sich zu diesem Behufe bei dem von
ihnen gewählten Ersatz-Truppentheile melden (§& 163 und 164, 3). Verschieben sie den
Dienstantritt bis zu dem Zeitpunkte, wo sie zur Gestellung vor die Ersatz-Behörden behufs
der eventuellen Aushebung aufgefordert werden, so sollen ihre Wünsche hinsichtlich des von ihnen
gewählten Truppentheils zwar auch dann noch thunlichst berücksichtigt werden; wenn jedoch
einzelne Ersatz-Truppentheile bei eintretender Aushebung bereits überfüllt sind, so erfolgt ihre
Einstellung lediglich, wie das militärische Interesse es erfordert.
4. Die mit dem Berechtigungs-Scheine versehenen Militärpflichtigen behalten die Be-
rechtigung zum einjährigen Dienste auch dann, wenn sie bei eingetretener Mobilmachung nach
erfolgter Anmeldung bei der Kreis-Ersatz-Commission im Wege der Aushebung zur Einstellung
gelangen (ef. & 163, 3).
161.
Folgen der versäumtenrechtzeitigen Meldung zum Dienstantritte.
1. Wer den nach § 159 zu bestimmenden Termin vorübergehen läßt, ohne sich zum
Dienstantritte zu melden, geht der Berechtigung, als einjährig Freiwilliger dienen zu dürfen,
verlustig. Die Kreis-Ersatz-Commission seines Domicil= resp. Geburtsorts hat in diesem
Falle an die Departements-Ersatz-Commission, in deren Bezirke derselbe gestellungspflichtig ist,
Mittheilung gelangen zu lassen, welche letztere ihn bei vorhandener Militär-Dienstbrauchbarkeit
sofort zum dreijährigen Dienste einstellt. "
2. Die Ersatz-Behörden dritter Instanz können in derartigen Fällen die verloren
gegangene Berechtigung zum einjährigen Dienste# ausnahmsweise wieder bewilligen, wenn die
stattgehabte Versäumniß durch Krankheit oder weite unfreiwillig verlängerte Reisen 2c. genügend
entschuldigt wird. Die nach Passus 1 zu verfügende Einstellung zum dreijährigen Dienste
darf durch ein auf derartige Umstände gestütztes Gesuch um Wiederverleihung der Berechtigung
zum einjährigen Dienste nicht verzögert werden.
Wird demnächst die Berechtigung zum einjährigen Dienste wieder zugestanden, so findet
eine Wiederentlassung nicht statt, vielmehr wird nur die bereits abgeleistete Dienstzeit auf das
eine Dienstjahr angerechnet und hat der Freiwillige die durch seine Einstellung dem Truppen-
theile bisher erwachsenen Kosten demselben zu erstatten.
3. Zum einjährigen Dienste berechtigte Militärpflichtige, welche bei eintretender Mobil-
machung der im § 160, 1 angegebenen Verpflichtung zur sofortigen. Meldung bei der Kreis-
Ersatz-Commission nicht nachkommen, sind als unsichere Heerespflichtige zu behandeln (6 179).
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