Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 165. 
Anmeldung und Einstellung der einjährig Freiwilligen bei den Truppen. 
1. Zu dem Termine, an welchem nach den Vorschriften der 9§ 158 und 159 der 
Dienstantritt stattfinden muß, hat sich der Freiwillige bei dem Commandeur des Truppen- 
theils, bei welchem er einzutreten wünscht, unter Vorzeigung seines Berechtigungs-Scheins, 
sowie eines obrigkeitlichen Attestes über seine sittliche Führung in der Zeit seit der Ertheilung 
des Berechtigungs-Scheins (§I& 152 c und 157, 4) persönlich zu melden. 
2. Der Freiwillige ist im Beisein eines Offiziers ärztlich zu untersuchen*) und bei 
vorhandener Dienstbrauchbarkeit einzustellen, sofern nicht eine der Vorschriften der 9§ 163 
und 164 (eingetretene Mobilmachung, Ueberschreitung der zulässigen Anzahl, Relegation 2c.) 
dem entgegensteht. 
Von der erfolgten Einstellung ist durch das Truppen-Commando dem Civil-Vorsitzenden 
der Kreis-Ersatz-Commission, in dessen Bezirke der Eingestellte sein Domicil hat, zur weiteren 
Benachrichtigung der betreffenden Behörden des Geburts-Ortes Kenntniß zu geben. 
3. Bei Beurtheilung der Dienstbrauchbarkeit der zum einjährigen Dienste berechtigten 
Militärpflichtigen sind die Vorschriften der § 10 und 11 der Instruction für Militärärzte, 
wonach möglichst geringe Ansprüche an die Körper-Constitution derselben zu machen sind, 
zu beachten. 
4. Den zum einjährigen Dienste berechtigten Militärpflichtigen ist es gestattet, die per- 
sönliche Anmeldung zur Ableistung dieses Dienstes am 1. Juli bei der gewählten Truppe zu 
bewirken, damit sie im Falle vorhandener Dienstbrauchbarkeit im Voraus die Zusicherung zu 
ihrer Einstellung am nächstfolgenden 1. October erlangen, andernfalls aber den Vorschriften 
des § 167 nachkommen können. 
5. Wer bei der Anmeldung am 1. Juli von dem gewählten Truppentheile als dienst- 
brauchbar für denselben erachtet wird, empfängt eine nach Schema 31 dem Berechtigungs- 
Scheine des Freiwilligen hinzuzufügende, den Freiwilligen zum Eintritte am 1. October des- 
selben Jahres verpflichtende Annahme-Zusicherung. 
6. Wer die Anmeldung zum Dienstantritte bis zum 1. October des Jahres verschiebt, 
in welchem der bewilligte Ausstand abläuft, wird zwar bei vorhandener Brauchbarkeit sogleich 
angenommen, kann jedoch bei eventueller Abweisung wegen Unbrauchbarkeit zu der erforder- 
lichen, im § 167, 4 vorgeschriebenen Superrevision der Departements-Ersatz-Commission 
erst im nächsten Kalenderjahre zugelassen werden. 
  
*) Die Anmeldung darf nur an dem Einstellungs-Termine (§ 158) oder im Anmelde-Termine (§ 165, 4) 
oder wenige Tage vor demselben stattfinden. Außer der Zeit der Einstellungs= event. Anmelde-Termine dürfen 
die Militärärzte Seitens des Truppentheils nicht veranlaßt werden, junge Leute, welche zum einjährig frei- 
willigen Dienste berechtigt sind, zu untersuchen und ärztliche Atteste über dieselben auszustellen. Nur in einzelnen 
dringenden Fällen kann hierzu das betreffende General-Commando die Genehmigung ertheilen.
	        
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