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und ohne nochmalige Superrevision einen Ausweis über sein Militär-Verhältniß (Ersatz-
Reserve-Schein 2c.) auszufertigen und dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission
behufs der Aushändigung zuzustellen.
169.
Bekleidung, Verpflegung und Ausrüstung der einjährig Freiwilligen.
1. Wer als einjährig Freiwilliger seiner Militär-Dienstpflicht genügen will, muß sich
die etatsmäßigen Groß= und Klein-Montirungsstücke aus eigenen Mitteln beschaffen und
während des einjährigen Dienstes in Friedenszeiten für seine Verpflegung, sowie für sein
Quartier selbst sorgen. Die zur Ausrüstung erforderlichen Stücke, einschließlich der Reit-
zeugstücke, werden aus den Beständen des betreffenden Truppentheils gegen Zahlung des durch
die Etats festgesetzten jährlichen Ausrüstungsgeldes geliefert. Die Waffen werden unter der
Bedingung verabfolgt, sie aus eigenen Mitteln in einem brauchbaren Zustande zu erhalten
und ebenso bei der Entlassung zurückzuliefern.
2. Wenn ein Freiwilliger seine Bekleidung mitbringt, so geschieht dieß insoweit auf seine
Gefahr, daß, wenn dieselbe nicht vorschriftsmäßig angefertigt sein sollte, sie vom Truppentheile
nicht angenommen werden darf.
Es liegt daher im Interesse jedes Freiwilligen, sich die erforderlichen Bekleidungsstücke
durch die Bekleidungs-Commission des betreffenden Truppentheils gegen Zahlung der Etats-
preise derselben beschaffen zu lassen.
3. Die zum einjährig freiwilligen Dienste berechtigten Militärpflichtigen, welche nach
erfolgter Mobilmachung sich freiwillig zum sofortigen Dienstantritte melden oder im Wege der
Aushebung eingestellt werden (6+ 160, 4), haben bis zum Ablaufe des ersten Dienstjahres,
wie unter gewöhnlichen Verhältnissen, für ihre Equipirung selbst zu sorgen. Sie treten aber
während des mobilen Zustandes der Armee in die Verpflegung der Truppentheile.
4. Wenn einjährig Freiwillige während ihrer Dienstzeit erklären, sich während des Restes
derselben aus eigenen Mitteln nicht unterhalten zu können, auch die ausnahmsweise Aufnahme
derselben in die Verpflegung gemäs § 17! nicht gerechtfertigt erscheint, so treten sie in die Kate-
gorie der zu dreijährigem Dienste Verpflichteten über, wobei jedoch hinsichtlich der Berechnung
der noch abzuleistenden Dienstzeit nach der Bestimmung des § 157 ad 5 zu verfahren ist.
Eine Rückerstattung der durch die Selbstbeschaffung der Montirungsstücke 2c. ihnen er-
wachsenen Kosten findet weder in diesem noch in dem im § 157, 5 angegebenen Falle statt.
5. Sämmtliche Groß= und Klein-Montirungsstücke verbleiben beim Ausscheiden des
Freiwilligen aus dem Dienste Eigenthum desselben. Die Ausrüstungsstücke sind zurückzuliefern.
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