Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 661 — 
und ohne nochmalige Superrevision einen Ausweis über sein Militär-Verhältniß (Ersatz- 
Reserve-Schein 2c.) auszufertigen und dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission 
behufs der Aushändigung zuzustellen. 
169. 
Bekleidung, Verpflegung und Ausrüstung der einjährig Freiwilligen. 
1. Wer als einjährig Freiwilliger seiner Militär-Dienstpflicht genügen will, muß sich 
die etatsmäßigen Groß= und Klein-Montirungsstücke aus eigenen Mitteln beschaffen und 
während des einjährigen Dienstes in Friedenszeiten für seine Verpflegung, sowie für sein 
Quartier selbst sorgen. Die zur Ausrüstung erforderlichen Stücke, einschließlich der Reit- 
zeugstücke, werden aus den Beständen des betreffenden Truppentheils gegen Zahlung des durch 
die Etats festgesetzten jährlichen Ausrüstungsgeldes geliefert. Die Waffen werden unter der 
Bedingung verabfolgt, sie aus eigenen Mitteln in einem brauchbaren Zustande zu erhalten 
und ebenso bei der Entlassung zurückzuliefern. 
2. Wenn ein Freiwilliger seine Bekleidung mitbringt, so geschieht dieß insoweit auf seine 
Gefahr, daß, wenn dieselbe nicht vorschriftsmäßig angefertigt sein sollte, sie vom Truppentheile 
nicht angenommen werden darf. 
Es liegt daher im Interesse jedes Freiwilligen, sich die erforderlichen Bekleidungsstücke 
durch die Bekleidungs-Commission des betreffenden Truppentheils gegen Zahlung der Etats- 
preise derselben beschaffen zu lassen. 
3. Die zum einjährig freiwilligen Dienste berechtigten Militärpflichtigen, welche nach 
erfolgter Mobilmachung sich freiwillig zum sofortigen Dienstantritte melden oder im Wege der 
Aushebung eingestellt werden (6+ 160, 4), haben bis zum Ablaufe des ersten Dienstjahres, 
wie unter gewöhnlichen Verhältnissen, für ihre Equipirung selbst zu sorgen. Sie treten aber 
während des mobilen Zustandes der Armee in die Verpflegung der Truppentheile. 
4. Wenn einjährig Freiwillige während ihrer Dienstzeit erklären, sich während des Restes 
derselben aus eigenen Mitteln nicht unterhalten zu können, auch die ausnahmsweise Aufnahme 
derselben in die Verpflegung gemäs § 17! nicht gerechtfertigt erscheint, so treten sie in die Kate- 
gorie der zu dreijährigem Dienste Verpflichteten über, wobei jedoch hinsichtlich der Berechnung 
der noch abzuleistenden Dienstzeit nach der Bestimmung des § 157 ad 5 zu verfahren ist. 
Eine Rückerstattung der durch die Selbstbeschaffung der Montirungsstücke 2c. ihnen er- 
wachsenen Kosten findet weder in diesem noch in dem im § 157, 5 angegebenen Falle statt. 
5. Sämmtliche Groß= und Klein-Montirungsstücke verbleiben beim Ausscheiden des 
Freiwilligen aus dem Dienste Eigenthum desselben. Die Ausrüstungsstücke sind zurückzuliefern. 
1868. 89
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.