Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Diejenigen Mediciner jedoch, welche in Folge eines erhaltenen Ausstandes ihren Dienst- 
antritt über das 2 3. Lebensjahr hinaus verschieben, sind verpflichtet, nach absolvirten Promo- 
tionen rc. als einjährig freiwillige Aerzte zu dienen, und ist dieß bei Ertheilung der Ausstands- 
Bewilligung Seitens der Ersatz-Behörden dritter Instanz in dem Berechtigungsscheine der 
Freiwilligen besonders zu bemerken. 
Ziehen sie es nichtsdestoweniger demnächst vor, ihrer Dienstpflicht mit der Waffe zu ge- 
nügen, so kann dieß nur unter Verzicht auf das Recht zum einjährigen Dienste gestattet 
werden, wogegen Diejenigen, welche die Promotion und Staats-Prüfungen selbst bis nach Ab- 
lauf des ihnen gewährten äußersten Ausstandes nicht absolviren, und somit die an den Ein- 
tritt als einjährig freiwillige Aerzte geknüpfte Bedingung nicht erfüllen, ihrer Dienstpflicht 
durch einjährigen Dienst mit der Waffe zu genügen haben. 
6. Bei eintretender Mobilmachung werden alle dazu qualificirten Mediciner des activen 
Dienststandes und des Beurlaubtenstandes, gleichviel ob sie behufs Genügung ihrer einjährigen 
Dienstpflicht zum Dienste mit der Waffe oder als Arzt eingetreten sind, nach Maßgabe des 
Bedarfs als Militär-Aerzte verwandt. 
7. Wer den obigen Bestimmungen gemäs berechtigt, bez. verpflichtet ist, als einjährig 
freiwilliger Arzt zu dienen, hat sich an einen Corps-General-Arzt, oder, wenn er bei einem 
der selbstständigen Bundes-Contingente einzutreten wünscht, an die oberste Behörde für die 
Militär-Medicinal-Angelegenheiten des letzteren zu wenden. 
Eine unbedingt freie Wahl des Truppentheils und der Garnison ist dem einjährig frei- 
willigen Arzte nur gestattet, wenn er zum Dienste auf Beförderung eintritt, jedoch sollen die 
Anträge auch der anderen betreffenden Individuen in Beziehung auf die Garnison, in welcher 
sie ihre Einstellung wünschen, möglichst berücksichtigt und ihnen die Competenzen der Unter- 
Aerzte zugebilligt werden, wenn sie außerhalb der Garnison ihrer Wahl in vacanten Stellen 
verwandt werden. 
8. Soweit in diesem Paragraphen nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, finden die in 
den §&§# 1 46 bis 163 enthaltenen Bestimmungen, namentlich also auch in Betreff der Nach- 
suchung und Erlangung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienste, sowie hinsichtlich 
der damit verbundenen Verpflichtungen auf militärpflichtige Mediciner gleichmäßig Anwendung. 
9. Die Benachrichtigung des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission des Do- 
micils über die erfolgte Einstellung eines einjährig freiwilligen Arztes erfolgt durch das 
Truppen-Commando (ck. # 165, 2). 
  
*) Dagegen bleiben dieselben selbstverständlich verpflichtet, ihrem Truppentheile zu folgen, wenn derselbe 
die Garnison verläßt. In Betreff der Aufnahme in die Verpflegung in solchem Falle ck. § 45 des Regle- 
ments über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden.
	        
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