Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. Den zum einjährig freiwilligen Dienste als Unter-Roßarzt Eintretenden steht die 
Wahl des Cavallerie= bez. Feld-Artillerie-Regiments, bei welchem sie dienen wollen, frei. 
Sie haben sich bei dem betreffenden Regimente zum Dienstantritte direct anzumelden, können 
denselben jedoch, wie im § 159 angegeben, verschieben, sowie überhaupt alle in Betreff der 
einjährig Freiwilligen ertheilten Vorschriften auf sie Anwendung finden.) 
Von der Einstellung eines einjährig freiwilligen Unter-Roßarztes hat der betreffende 
Truppentheil der im § 129, 3 bezeichneten Behörde directe Anzeige zu erstatten. 
175. 
Der einjährig freiwillige Dienst in der Bundes-Kriegs-Marine. 
1. Junge Seeleute, welche sich bei der Flotten-Stamm-Division mit einem Zeugnisse über 
das auf einer Norddeutschen Navigations-Schule bestandene Stenermanns-Examen, sowie mit 
einem obrigkeitlichen Atteste (+ 165, 1) melden, ) können als einjährig Freiwillige eingestellt 
werden, ohne im Besitze eines Berechtigungs-Scheins zum einjährigen Dienste zu sein. 
2. Individuen, welche sich im Besitze des Berechtigungs-Scheins zum einjährigen Dienste 
befinden, können ihrer Dienstpflicht auch in der Marine genügen, sofern sie hierzu nach § 34 
qualificirt sind. 
3. Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig 
freiwilligen Dienste erlangt haben, genügen ihrer Verpflichtung für die active Marine durch 
einjährig freiwilligen Dienst, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. 
Die zum einjährigen Dienste berechtigten Maschinisten erhalten Ausstand zum Dienst- 
antritte bis zum 1. Febrnar des Kalenderjahres, in welchem sie das 27. Lebensjahr vollenden, 
wenn sie sich durch ein Attest der Werft-Diovision darüber ausweisen, daß sie sich auf Grund 
ihrer Papiere freiwillig zur Erfüllung ihrer einjährigen Dienstpflicht bei der Maschinen-Com- 
pagnie der Werft-Division ausdrücklich verpflichtet haben. Dieser Ausstand ist von der Kreis- 
Ersatz-Commission ihres Domicils zu bewilligen und in den Berechtigungs-Schein einzutragen. 
4. Bei der Handwerks-Compagnie der Werft-Division werden nur zum einjährigen 
Dienste nach den Bestimmungen für das Heer berechtigte und lediglich nach diesen zu behan- 
delnde Schiffsbau-Beflissene eingestellt. Ebenso gelten für die Einstellung von einjährig Frei- 
willigen in das See-Bataillon und in die See= Artillerie-Abtheilung die in dieser Beziehung 
für das Heer erlassenen Bestimmungen. 
5. Die Einstellung einjährig Freiwilliger findet bei der Maschinen-Compagnie der Werft- 
Division nur am 1. Februar, bei der Flotten-Stamm-Division nur am 1. April, beim See- 
*) Benachrichtigung der Ersatz-Behörden cf. § 172, 9. « 
**) Zurückstellung der in der Ausbildung zum Steuermanne Begriffenen ct. 8 44, 5.
	        
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