Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Bataillon, bei der See-Artillerie-Abtheilung und bei der Handwerks-Compagnie der Werft- 
Division nur am 1. October jeden Jahres statt. 
6. Beim See-Bataillon dürfen nicht mehr, als im Ganzen vier einjährig Freiwillige per 
Compagnie, bei der See-Artillerie-Abtheilung kann ein einjährig Freiwilliger per Compagnie 
eingestellt werden. 
  
Vierter Theil. 
Straf- und allgemeine Controlbestimmungen. 
Entlassungen vor beendeter Dienstzeit. 
Vierzehnter Abschnitt. 
Folgen der unterlassenen Meldung zur Berichtigung der Stammrolle und der 
Nichtgestellung vor die Ersatz= bez. Militär-Behörden, sowie allgemeine 
Controle der Militärdienst-Erfüllung. 
§ 176. 
Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bez. 
für unterlassene Gestellung zu den Musterungs= oder Aushebungs- 
Terminen. 
1. Militärpflichtige, welche die im § 59 vorgeschriebenen An= und Abmeldungen zur 
Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der mit Führung der 
Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im 
Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. 
2. Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der §9# 71, 98 und 115 erlassenen 
Aufforderung: sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-, Departements= oder 
Marine-Ersatz-Commission des Bezirks, in welchem sie nach § 100 gestellungspflichtig sind, zu 
stellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs= oder Ausheb- 
ungs-Locale nicht anwesend sind, werden auf den Antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis- 
bez. Departements-(Marine-) Ersatz-Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern 
belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. 
3. Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militär- 
pflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz- 
Behörden stellen, durch die in den nachstehenden 69§ 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen 
betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben.
	        
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