Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8177. 
Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bez. der unter- 
lassenen Gestellung zu den Musterungs= oder Aushebungs-Terminen. 
1. Militärpflichtige, welche die im § 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres 
Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit 
oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust: 
a) der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,) 
b) des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung, 
bez. Befreiung vom Militärdienste, vorzugsweise zum Militärdienste herangezogen 
werden (§ 21, 7). 
2. Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforder- 
ung, sich zur Musterung, bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren: 
a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen, ) 
b) den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung, bez. 
Befreiung vom Militärdienste. 
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im 
Musterungs= bez. Aushebungs-Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a gedachte 
Berechtigung. 
Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1 bezeichneten vorzugsweise 
zum Militärdienste herangezogen, event. als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des 
§ 1 79 behandelt. 
3. Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis zu den 
gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben. 
8178. 
Anwendung der Vorschriften der 9§# 176 und 177 auf disponibel gebliebene 
Militärpflichtige. 
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, 
sind den im § 176 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vorschriften des § 177 
finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirke, in 
welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unter- 
lassenen, bez. verspäteten Gestellung nach & 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurück- 
  
*) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen 
ist, ct. § 178.
	        
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