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8177.
Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bez. der unter-
lassenen Gestellung zu den Musterungs= oder Aushebungs-Terminen.
1. Militärpflichtige, welche die im § 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres
Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit
oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:
a) der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,)
b) des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung,
bez. Befreiung vom Militärdienste, vorzugsweise zum Militärdienste herangezogen
werden (§ 21, 7).
2. Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforder-
ung, sich zur Musterung, bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren:
a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen, )
b) den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung, bez.
Befreiung vom Militärdienste.
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im
Musterungs= bez. Aushebungs-Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a gedachte
Berechtigung.
Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1 bezeichneten vorzugsweise
zum Militärdienste herangezogen, event. als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des
§ 1 79 behandelt.
3. Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis zu den
gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.
8178.
Anwendung der Vorschriften der 9§# 176 und 177 auf disponibel gebliebene
Militärpflichtige.
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben,
sind den im § 176 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vorschriften des § 177
finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirke, in
welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unter-
lassenen, bez. verspäteten Gestellung nach & 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurück-
*) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen
ist, ct. § 178.