Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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greifen auf die Disponiblen ihrer Altersclasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen 
Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären.) 
Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Vergünstigung 
verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsen würde. 
179. 
Einstellung unsicherer Heerespflichtiger.) 
1. Militärpflichtige, welche sich wiederholt vor die Ersatz-Behörden nicht gestellt oder sich 
einer Gestellung böswillig entzogen haben, sind, sobald man ihrer habhaft wird, bei vorhandener 
Brauchbarkeit sofort auf Verfügung der Kreis-Ersatz-Commission als unsichere Heerespflichtige 
einzustellen. Der Landwehr-Bezirks-Commandeur hat dieselben demjenigen Infanterie-Regi- 
mente, welches aus dem betreffenden Bezirke seinen Ersatz erhält, oder, sofern sie zur see- 
männischen Bevölkerung gehören, der Flotten-Stamm= bez. Werft-Division zu überweisen. 
Der Departements= bez. Marine-Ersatz-Commission ist gleichzeitig Seitens der Kreis-Ersatz- 
Commission motivirte Anzeige zu erstatten. 
Ist die Nichtgestellung durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen 
des betreffenden Militärpflichtigen lag, oder stellt sich ein solcher Militärpflichtiger später frei- 
willig, so ist darauf bei Entscheidung der Frage, ob er als unsicherer Heerespflichtiger zu 
betrachten sei, Rücksicht zu nehmen. « 
2. Die den Truppen oder der Marine als unsichere Heerespflichtige überwiesenen Rekruten 
sind beim Mangel an Vacanzen über den Etat einzustellen und zu verpflegen. Die Dienstzeit 
derselben wird vom nächstfolgenden Rekruten-Einstellungs-Termine ab gerechnet. 
3. Vom Auslande ausgelieferte unsichere Heerespflichtige sind in das der Grenze zunächst 
gelegene Landwehr-Bataillons-Stabsquartier zu befördern, und, sofern sie für den Militär- 
dienst bereits ausgehoben sind, sofort, im Falle eine definitive Entscheidung über ihr Militär- 
Verhältniß noch nicht stattgefunden hat, nach Feststellung ihrer Dienstbrauchbarkeit 
von dem betreffenden Landwehr-Bezirks-Commando zum Zwecke ihrer Einstellung dem nächsten 
Infanterie-Truppentheile, bez. der Marine zu überweisen. 
  
*) Z. B. der Militärpflichtige A, 1855 geboren, ist 1875 in Teltow disponibel geblieben. Derselbe 
verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrganges 1855 zurück- 
gegriffen, es würde der A in Gemäßheit der Vorschriften des § 23 zur Einstellung gekommen sein, wenn er 
sich gestellt hätte. 
D Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs= und Gestellungs-Atteste ergeben wird, so wird 
er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht. 
*5) Bestrafung ef. 8 176. 
1868. 90
	        
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