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Verfahren wider ausgetretene Militärpflichtige.
1. Gegen Militärpflichtige, welche trotz aller Nachforschungen sich dergestalt der Controle
der Ersatz-Behörden entziehen, daß sie bis zu dem ihrem Lebensalter nach eintretenden 3. Ter—
mine zur Gestellung vor die Departements- (Marine-) Ersatz-Commission unermittelt blei—
ben, ist die gerichtliche Verfolgung einzuleiten (ck. & 67).
2. Dasselbe Verfahren findet statt bei den zum einjährig freiwilligen Dienste berechtigten
Militärpflichtigen, welche innerhalb eines Jahres nach Ablauf des ihnen bewilligt gewesenen
Ausstandes sich nicht zum Dienstantritte stellen und unermittelt bleiben.
3. Ergiebt es sich in Folge der über einen Militärpflichtigen nach § 66 anzustellenden
Nachforschungen, daß er das Bundesgebiet ohne Erlaubniß verlassen hat und trotz der seinen
Angehörigen zuzufertigenden Aufforderung zur Rückkehr in die Heimath behufs Erfüllung
seiner Militärpflicht sich nicht stellt, so kann sogleich die gerichtliche Verfolgung, ohne den
3. Stellungs-Termin abzuwarten, eingeleitet werden.
4. Stellen sich die betreffenden Militärpflichtigen in Folge der gerichtlich erlassenen Vor-
ladungen, oder werden sie inzwischen auf irgend eine andere Weise ermittelt, so find sie nach
den Vorschriften des § 179 zu behandeln.
5. Ist gegen Militärpflichtige wegen Entziehung von der Militärpflicht eine Geld= oder
Gefängnißstrafe rechtskräftig erkannt und vollstreckt worden, so wird dadurch die Militär-
pflichtigkeit nicht gelöst, vielmehr ist die Einstellung derselben zum Militärdienste nach § 179
zu veranlassen. Die Strafen, wie sie in dem § 176 angegeben, kommen in solchen Fällen
jedoch nicht zur Anwendung.
6. Ist gegen einen Militärpflichtigen zur Zeit seiner Gestellung wegen Entziehung der
Militärpflicht zwar die Untersuchung eingeleitet, der Spruch aber noch nicht gefällt worden,
so wird, bis dieß geschehen, die Verhängung der in dem § 176 gedachten Strafe suspendirt,
und tritt diese erst dann ein, wenn eine Verurtheilung des Militärpflichtigen nicht erfolgt.
8181.
Verfahren mit den Rekruten, welche sich im Gestellungs-Termine der
Rekruten behufs des Diensteintritts nicht stellen.
1. Rekruten, welche an dem ihnen bezeichneten Gestellungs-Termine (§ 120) sich nicht
stellen, ohne der mit ihrer Controle beauftragten Landwehr-Behörde rechtzeitig einen genügenden
und rechtmäßigen Grund angegeben zu haben, sind von letzterer durch Regquisition der betref-
fenden Polizei-Behörden zu ermitteln und im Betretungsfalle sofort dem Regimente 2c., für