Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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welches sie bestimmt sind, zuzusenden, woselbst sie für den bewiesenen Ungehorsam 2c. dis- 
ciplinarisch oder gerichtlich bestraft werden.) 
2. Bleiben solche Rekruten unermittelt, oder ergiebt es sich, daß sie das Gebiet des 
Norddeutschen Bundes verlassen haben, so hat der betreffende Landwehr-Bezirks-Commandeur 
dieselben unter Einsendung eines Nationals und der species facti auf dem Instanzenwege 
dem Dibvisions- (Contingents-) Commando zur weiteren Veranlassung namhaft zu machen 
123). 
182. 
Controle im Allgemeinen. 
1. Von jedem Norddeutschen, welcher in das militärpflichtige Alter eingetreten ist, hat 
bei einem Wohnortswechsel die Behörde, bei welcher sich der Neu-Anziehende nach dem 
Bundesgesetze über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 zu melden hat, bei Feststellung 
seiner Iventität sich auch darüber den Ausweis führen zu lassen, ob und in welcher Art der- 
selbe seiner Militärpflicht im stehenden Heere und in der activen Marine und in der Land- 
wehr oder Seewehr genügt hat, event. inwiefern er noch militärpflichtig ist. 
Derselbe Nachweis muß: 
a) bei Verheirathungen, resp. Begründung eines eigenen Hausstandes..) 
b) bei Nachsuchung der Concession zur Betreibung eines Gewerbes, sofern eine solche 
Concession erforderlich ist, 
0) bei Nachsuchung einer Reise-Legitimation, 
d) bei Nachsuchung der Entlassung aus dem Staatsangehörigkeits-Verhältnisse, 
e) bei Anstellungen oder diätarischen Beschäftigungen in Staats= oder Communal= 
Diensten, 
#) bei Anfertigung der Seefahrts-Bücher und bei Aufnahme der Heuer-Verträge, bez. bei 
der Anmusterung, 
von der betreffenden Behörde erfordert werden. 
2. Zur Führung der vorgedachten Ausweise dienen die im folgenden Paragraphen 
bezeichneten Militär-Papiere. 
  
§½“n Sollte für einen zeitweise ausgeblieben gewesenen Rekruten, den Vorschriften des § 110 gemäs, 
inzwischen ein Ersatz gestellt worden sein, so ist ersterer, sofern anderweitige Vacanzen bei dem betreffenden 
Truppentheile nicht vorhanden sind, bis zum Eintritte einer solchen über den Etat zu verpflegen. 
*“*) Militärpflichtige, welche sich verheirathen, oder ansässig machen wollen, bevor sie ihrer Militärpflicht 
im stehenden Heere genügt haben, sind von den bez. Geistlichen, Rabbinern oder von den betreffenden Polizei- 
bez. Verwaltungs-Behörden auf die Bestimmungen des 8 43, 2 aufmerksam zu machen. 
90“
	        
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