Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8183. 
Benennung sämmtlicher Militär-Papiere, welche von den Ersatz- bez. 
Militär- und Marine-Behörden ertheilt werden.*) 
Die Militär-Papiere, welche von den Ersatz= oder Militär= oder Marine-Behörden 
ertheilt werden, bestehen: 
A. Für diejenigen Individuen, welche von den Ersatz-Behörden noch keine endgültige Ent- 
scheidung über ihr Militär-Verhältniß erhalten haben, entweder: 
1. in einem Loosungs= und Gestellungs-Scheine (§+ 85) oder 
2. in einem Berechtigungs-Scheine zum einjährig freiwilligen Dienste (§+ 148). 
B. Für diejenigen Individuen, welche von den Ersatz-Behörden eine endgültige Entscheidung, 
event. für die Dauer der Friedenszeit empfangen haben: 
3. in einem Ausmusterungs-Scheine (§ 35), 
4. in einem Ersatz-Reserve-Scheine erster oder zweiter Classe (§& 48 und 49). 
C. Für diejenigen Individuen, welche von den Fahnen des stehenden Heeres entlassen sind 
und zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes gehören oder gehört haben: 
5. in einem von ihrem Truppentheile 2c. bei der Entlassung zur Reserve ertheilten 
Militär-Passe. 
D. Für Offiziere, welche im stehenden Heere, der Landwehr oder Marine dienen: 
6. in einem Patente. 
Für Offiziere, welche von den Linien-Truppen= bez. Marinetheilen mit dem gesetz- 
lichen Vorbehalte zur ferneren Erfüllung ihrer Dienstpflicht entlassen sind: 
7. in einem Entlassungs-Zeugnisse ihres Truppen= bez. Marinetheils. 
Für Offiziere, welche aus den Militär-Verhältnissen entlassen sind: 
8. in einem Dimissions-Patente. 
E. Für die Militär-Aerzte aller Kategorieen: 
9. in einem Ausweise der obersten Militär-Medicinal-Behörde. 
F. Für die der Marine verpflichteten Individuen: 
10. in einem Seewehr-Passe für die vom Dienste in der activen Marine im 
Frieden Befreiten (S 48), 
11. in einem nach erfüllter Dienstpflicht bei der Marine empfangenen Urlaubs- 
Passe. 
Außerdem sind noch zu nennen: 
12. die von den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commissionen nach § 127 
der Ersatz-Instruction ertheilten Bescheinigungen zum freiwilligen Eintritte, 
  
*) In Betreff der verschiedenartigen Militär -Papiere, welche vor Erlaß dieser Instruction in den ein- 
zelnen Bundesstaaten ertheilt worden sind, cf. Ausführungs-Verordnung, Pafssus 16.
	        
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