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Benennung sämmtlicher Militär-Papiere, welche von den Ersatz- bez.
Militär- und Marine-Behörden ertheilt werden.*)
Die Militär-Papiere, welche von den Ersatz= oder Militär= oder Marine-Behörden
ertheilt werden, bestehen:
A. Für diejenigen Individuen, welche von den Ersatz-Behörden noch keine endgültige Ent-
scheidung über ihr Militär-Verhältniß erhalten haben, entweder:
1. in einem Loosungs= und Gestellungs-Scheine (§+ 85) oder
2. in einem Berechtigungs-Scheine zum einjährig freiwilligen Dienste (§+ 148).
B. Für diejenigen Individuen, welche von den Ersatz-Behörden eine endgültige Entscheidung,
event. für die Dauer der Friedenszeit empfangen haben:
3. in einem Ausmusterungs-Scheine (§ 35),
4. in einem Ersatz-Reserve-Scheine erster oder zweiter Classe (§& 48 und 49).
C. Für diejenigen Individuen, welche von den Fahnen des stehenden Heeres entlassen sind
und zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes gehören oder gehört haben:
5. in einem von ihrem Truppentheile 2c. bei der Entlassung zur Reserve ertheilten
Militär-Passe.
D. Für Offiziere, welche im stehenden Heere, der Landwehr oder Marine dienen:
6. in einem Patente.
Für Offiziere, welche von den Linien-Truppen= bez. Marinetheilen mit dem gesetz-
lichen Vorbehalte zur ferneren Erfüllung ihrer Dienstpflicht entlassen sind:
7. in einem Entlassungs-Zeugnisse ihres Truppen= bez. Marinetheils.
Für Offiziere, welche aus den Militär-Verhältnissen entlassen sind:
8. in einem Dimissions-Patente.
E. Für die Militär-Aerzte aller Kategorieen:
9. in einem Ausweise der obersten Militär-Medicinal-Behörde.
F. Für die der Marine verpflichteten Individuen:
10. in einem Seewehr-Passe für die vom Dienste in der activen Marine im
Frieden Befreiten (S 48),
11. in einem nach erfüllter Dienstpflicht bei der Marine empfangenen Urlaubs-
Passe.
Außerdem sind noch zu nennen:
12. die von den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commissionen nach § 127
der Ersatz-Instruction ertheilten Bescheinigungen zum freiwilligen Eintritte,
*) In Betreff der verschiedenartigen Militär -Papiere, welche vor Erlaß dieser Instruction in den ein-
zelnen Bundesstaaten ertheilt worden sind, cf. Ausführungs-Verordnung, Pafssus 16.