Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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4. Bei Aushändigung des neuen Scheines sind 5 Ngr. Schreibegebühren zu erlegen, 
welche dem Civil-Vorsitzenden derjenigen Kreis-Ersatz-Commission zufließen, bei welchem der 
Antrag auf Beschaffung einer Duplicat-Ausfertigung angebracht ist. In welcher Weise diese 
Gelder zu vereinnahmen und zu welchen Zwecken dieselben zu verwenden sind, darüber haben 
die betreffenden Regierungen Bestimmungen zu treffen. 
5. Die Ausfertigung von Duplicaten verloren gegangener Militär-Papiere darf nur von 
der Behörde erfolgen, welche das Original ertheilt hat. Ueber die erfolgte Ausfertigung des 
Duplicats ist den Listen eine Notiz hinzuzufügen. 
Fünfzehnter Abschnitt. 
Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit zur Disposition der Ersatz- 
Behörden.) 
8186. 
Behörden, welche Entlassungen vor beendeter Dienstzeit zu verfügen haben. 
1. Rekruten, welche bereits in die Militär-Verpflegung aufgenommen worden sind, und 
Soldaten, welche längere oder kürzere Zeit dienen, dürfen nur in den im 8 50 angegebenen 
Fällen vor beendeter Dienstzeit aus dem activen Dienste entlassen werden. 
2. Die Entlassung erfolgt in derartigen Fällen stets zur Disposition der Ersatz-Behörden 
und kann nur durch dasjenige General-Commando, zu dessen Ressort der Truppentheil des 
zu Entlassenden gehört, bei Mannschaften der Marine nur durch das Ober-Commando der 
letzteren verfügt werden. Die vorschriftsmäßig gelernten Preußischen Jäger kann die Inspection 
der Jäger und Schützen vor beendeter Dienstzeit entlassen. 
3. Die ausnahmsweise Entlassung von Soldaten, welche bei mobilen Truppen eingestellt 
sind, kann in den im § 50, 5 angegebenen Fällen nur in der Ministerial-Instanz auf An- 
trag der heimathlichen Ersatz-Behörden genehmigt werden. 
187. 
Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit. 
1. Nach Ankunft der Rekruten bei ihrem Truppentheile sind sie noch einmal körperlich 
zu untersuchen. Finden sich hierbei Fehler vor, welche, gleichviel ob sie vor oder nach der Aus- 
  
*) Wegen e Zurückstellung von Rekruten, welche noch nicht in die Militär-Verpflegung aufgenommen 
worden sind, cf. § 124, 4 und 5. 
Wegen des Dienst- Verhältnisses der zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften bis 
zur Entscheidung der Departements= bez. Marine-Ersatz-Commission über dieselben (§§ 102 und 117) 
ct. § 24 der „Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden und die Dienstverhältnisse der 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes“ vom 5. September 1867.
	        
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