Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8189. 
Entlassung wegen Vergehen oder Verbrechen, welche von Militärpflichtigen 
vor ihrer Einstellung verübt worden sind, indeß erst nach der Einstellung 
bekannt werden. 
Wenn ein Soldat wegen eines vor seiner Einstellung begangenen Vergehens oder Ver- 
brechens gemäs § 50 zur Disposition der Ersatz-Behörden zu entlassen ist, so formirt das be- 
treffende Truppen= 2c. Commando unter Beifügung eines Nationals nach Schema 33 den 
Entlassungs-Antrag, welcher auf dem Instanzenwege an das vorgesetzte General-Commando 
zu befördern ist. 
190. 
Vorschriften, welche bei Entlassungen vor beendeter Dienstzeit zur 
Disposition der Ersatz-Behörden zu beachten sind. 
1. Wird die Entlassung eines Soldaten vor beendeter Dienstzeit zur Disposition der 
Ersatz-Behörden verfügt, so sind durch die Behörde, welche diese Verfügung nach § 186 zu 
treffen befugt ist, die Behörde, welche die Entlassung beantragt, und die Militär-Behörde, 
welche die Entlassung zur Ausführung zu bringen hat, in Kenntniß zu setzen. Der letzteren 
ist hierbei das dem Entlassungs-Antrage beigefügt gewesene Nationale (Schema 33) und bei 
den als unbrauchbar Entlassenen das ärztliche Attest wieder zuzufertigen, um beides,) nach- 
dem das Nationale durch Ausfüllung der Rubriken, „durch welche Behörde und unter welchem 
Datum die Entlassung verfügt ist“ und „Datum der Entlassung“ vervollständigt ist, dem 
Infanterie-Brigade-Commando zuzustellen, in dessen Bezirke der Entlassene seinen künftigen 
Aufenthalt zu nehmen gedenkt. Das Infanterie-Brigade-Commando übersendet diese Papiere 
behufs des im § 88 angegebenen weiteren Verfahrens dem betreffenden Landwehr-Bezirks- 
Commando. 
2. Wird Nachersatz für den zu entlassenden Soldaten auf Grund der Bestimmungen des 
110 beansprucht, und erfolgt die Entlassung in einen anderen Infanterie-Brigade-Bezirk, 
als in den, welcher gemäs § 110 den Nachersatz zu gestellen hat, so ist das Nationale 2c. mit 
seinen Anlagen behufs der Nachersatzstellung zunächst an das Commando des letzteren, und 
von diesem im Originale weiter an das Brigade-Commando zu senden, in dessen Bezirke der 
künftige Aufenthaltsort des Entlassenen liegt. 
3. Den zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Leuten ist von dem betreffenden 
Truppentheile ein Militär-Paß und Führungs-Zeugniß nach den Bestimmungen des § 24 
*) Lag ein Nationale nicht bei, so ist ein solches auszufertigen und hinzuzufügen. 
1868. 91
	        
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