Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Schema 6. 
Zu § 48 der Ersatz-Instruction. 
Ersatz-Neserve-Schein. 
J. 
Der (Stand und Gewerbe) N. N. (Vor- und Zuname), geboren am . . . ten . . . . . .. 
18 . . zu . . . . . ... (Kreis ꝛc. N. N., Regierungs-Bezirk sGroßherzogthum ꝛc.] N. N.) 
wird hiermit in Folge der am .. ten ... . . .. 18 stattgehabten Superrevision wegen 
............... dererstenClassederErsatz-Reserveals(Jnfanterist2c.)über- 
Derselbe steht, bis seine Ueberweisung zur zweiten Classe der Ersatz-Reserve erfolgt, unter 
der Controle der Landwehr-Behörden. 
Er ist daher verpflichtet, jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Com- 
pagnie-Bezirks dem Bezirks-Feldwebel anzuzeigen. Wenn er aber in einen anderen Land- 
wehr-Compagnie-Bezirk verziehen will, muß er sich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen 
Aufenthaltsorts ab= und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Auf- 
enthaltsorts anmelden. 
Wer diese Meldung unterläßt, wird mit Geldstrafe von 2 bis 5 Thalern oder mit Ge- 
fängnißstrafe von 3 bis 8 Tagen bestraft. In den durch das Gesetz bezeichneten Fällen, 
namentlich bei Dienstentziehung im Falle einer Mobilmachung 2c., tritt gerichtliches Ver- 
fahren ein. 
Ist blos die Ab-, aber nicht die Anmeldung versäumt, so tritt Geldstrafe von 1 bis 
2 Thalern oder Gefängnißstrafe von 1 bis 2 Tagen ein. Außerdem bleibt der Inhaber 
dieses Scheines, wenn er sich der Controle entzieht, um die Zeit der Control-Entziehung 
länger in der Ersatz-Reserve erster Classe. 
Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen, und ist in beiden Fällen dieser 
Schein zur Visirung beizulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Landwehr- 
Meldungssache“ zu schreiben und den Brief mit dem Orts-Polizei-Siegel schließen zu lassen. 
Nur die solchergestalt geschlossenen Briefe sind im Gebiete des Norddeutschen Bundes portofrei. 
Inhaber dieses Scheines kann ungehindert verreisen, muß jedoch bei seinen Angehörigen 
oder beim Bezirks-Feldwebel Mittheilung zurücklassen, wo ihn jederzeit eine etwaige Ein- 
berufungs-Ordre treffen würde. Er ist allein dafür verantwortlich, daß ihm eine solche 
eventuell richtig zugeht.
	        
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