Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Seewehr-Mannschaften können auch im Frieden zu zweimaligen Uebungen heran— 
gezogen werden, und haben bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen jeder Einberufungs-Ordre 
zum Dienste pünktlich Folge zu leisten. 
Dienstliche Meldungen können mündlich oder schriftlich erstattet werden, und ist in 
beiden Fällen dieser Schein zur Visirung vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die 
Adresse „Landwehr-Meldungssache“ zu schreiben und den Brief mit dem Orts-Polizei-Siegel 
schließen zu lassen. Nur die solchergestalt geschlossenen Briefe sind im Gebiete des Nord- 
deutschen Bundes portofrei. " 
Diesen Paß hat der Inhaber auf das Sorgfältigste aufzubewahren, um sich damit zu 
allen Zeiten über das Militär-Verhältniß ausweisen zu können. 
(Königliche) Marine -Ersatz-Commission im Bezirke der # ten Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. 
N. N. N. N. 
(L. S.) 
Original kostenfrei.
	        
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