Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Anmerkung zu Schema 23. 
1. Die Rubrik 4 ist lediglich auf Grund der alphabetischen Listen auszufüllen. 
2. Diejenigen Personen, von welchen sich nach der Eintragung ihrer Namen in die 
Aushebungs-Listen ergiebt; daß sie verstorben sind, werden nicht in die Rubriken 4 bis 6 mit 
aufgenommen. 
3. In Rubrik 7 sind nur diejenigen Militärpflichtigen aufzunehmen, welche bis ein- 
schließlich zum dritten Concurrenzjahre weder vor der Kreis-, noch vor der Departements- 
(Marine-) Ersatz-Commission erschienen, und deshalb als unermittelt geblieben gerichtlich zu 
verfolgen sind. 
Dagegen sind in Rubrik 9 diejenigen Militärpflichtigen aufzunehmen, über welche beim 
Departements-(Marine-) Ersatzgeschäfte eine Entscheidung nicht getroffen werden konnte, 
weil sie gefehlt haben, und die als „fehlend“ fortgeführt werden. Erst wenn die Recherchen 
nach diesen Militärpflichtigen bis zum dritten Concurrenzjahre erfolglos bleiben, und daher die 
gerichtliche Verfolgung derselben einzuleiten ist, werden sie in die Rubrik 7 aufgenommen. 
4. In die Rubriken 10 und 11 dürfen die Freiwilligen erst dann eingetragen werden, 
wenn sie in das militärpflichtige Alter eingetreten sind. 
5. Die zur späteren Einstellung ausgehobenen Rekruten, deren Einstellung bei Anfertig- 
ung der Uebersicht noch nicht erfolgt ist, sind in der Rubrik 22, wie die bereits eingestellten, 
mit aufzunehmen, jevoch durch Zahlen in rother Dinte oberhalb derjenigen Zahlen, welche die 
überhaupt Ausgehobenen angeben, noch besonders nachzuweisen. 
 
	        
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