Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Schema 26. 
Zu § 127 der Ersatz-Instruction. 
Dem (Schuhmachergesellen August Müller), welcher am (1. August 1848) zu (Guben) 
Kreis (Guben) geboren ist und sich gegenwärtig in N. im diesseitigen Kreise (Aushebungs- 
Bezirke) aufhält, wird auf Grund der ausdrücklichen Einwilligung seines (Vaters — Vor- 
mundes), des Böttchermeisters Müller zu (Guben), und da derselbe nach den beigebrachten 
obrigkeitlichen Attesten seines Wohn= und Aufenthalts-Orts durch Lehrcontracte oder sonstige 
Civil-Verhältnisse nicht gebunden, gegenwärtig in keiner Untersuchung sich befindet, auch früher 
noch keine gerichtliche Ehrenstrafen erlitten, vielmehr sich stets moralisch gut geführt hat, hier- 
durch bescheinigt, daß seinem freiwilligen Eintritte auf dreijährige Dienstzeit in den Militär- 
dienst nichts entgeßen steht. 
Gegenwärtiger Schein verliert seine Gültigkeit mit dem 1. Mai 1867. 
N. N., den 1. April 1867. 
(L. 8.) Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission des Kreises 
(Aushebungs-Bezirk) N. N. 
P. 
Landrath rc. 
  
Schema 27. 
Zu § 130 der Ersatz-Instruction. 
Dem Militärpflichtigen (Vor= und Zuname), geboren (Tag, Monat, Jahr) zu (Ort, Kreis rc., 
Regierungs-Bezirk 2c.), wohnend in (Ort, Kreis 2c., Regierungs-Bezirk 2c.), wird hiermit 
bescheinigt, daß sich derselbe auf Grund seiner Papiere bei (Truppentheil) freiwillig auf drei 
Jahre engagirt und sich am (Tag, Monat, Jahr) beim (Truppentheil) zur Einstellung ein- 
zufinden hat. " 
Derselbe ist unter heutigem Tage beim Regimente vereidigt, auf den Ersatzbedarf no- 
tirt, und ihm der gegenwärtige Schein zur Legitimation bei der Königlichen Kreis-Ersatz- 
Commission ertheilt worden. 
(Ort und Datum.) 
(L. 8.) (LUnterschrift des Regiments= resp. Bataillons-Commandeurs.)
	        
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