Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Schema 31. 
Zu § 165 der Ersatz-Instruction. 
Der im vorstehenden Berechtigungs-Scheine näher bezeichnete N. N. hat sich bei dem unter- 
zeichneten Commando gemeldet, um zum 1. October er. den Dienst als einjährig Freiwilliger 
anzutreten. Der Genannte ist für dienstbrauchbar befunden und angewiesen worden, sich am 
1. October zum Dienstantritte beim Regimente hierselbst zu stellen. 
Ort. Datum. 
Commando des N. N. Truppentheils. 
(L. S.) N. N. 
(Bataillons-) Regiments-Commandeur. 
  
Schema 32. 
Zu § 166 der Ersatz= Instruction. 
Der im vorstehenden Berechtigungs-Scheine näher bezeichnete N. N. hat sich bei dem unter- 
zeichneten Commando gemeldet, um am . . . . . . . . . . . . . . .. den Dienst als einjährig 
Freiwilliger anzutreten. Der Genannte ist bei der stattgehabten körperlichen Untersuchung wegen 
(Bezeichnung des Fehlers 
als brauchbar nur für eine bestimmte Waffe, 
oder als nicht vollkommen dienstfähig, 
oder als zeitig dienstunbrauchbar, 
oder als dauernd ganz dienstunbrauchbar) 
befunden und wird hiermit angewiesen, den Vorschriften des § 167 der Ersatz-Instruction 
nachzukommen. 
Ort. Datum. 
Commando des N. N. Truppentheils. 
(L. S.) N. N. 
(Bataillons-) Regiments-Commandeur. 
1868. 
96
	        
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