Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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IX.
Berechtigungsschein
zum  einjährigen  Dienste.
Der.........·...............·...·..................................................·.......·....·......................  geborenzu...................................»..............................-.
imRegierungsbezirke.----.-.---.----..  am.....................................................................,»··»«  ist  auf  Grund  und  nach

Prüfung  seiner  persönlichen  Verhältnisse  für  qualificirt  befunden  worden,  als  aanen  Freiwilliger  zu  dienen.
Die  Anmeldung  zum  Antritte  des  Dienstes  bei  einem  Truppentheile  muß  den  1.  April  oder  1.  October
  *)  und  bei  Verlust  der  Berechtigung,  spätestens  am  1.  October  18.-)  bewirkt  werden.
Bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armee  oder  eines  Theiles  derselben  erlischt  die  Befugniß,  den  Dienstantritt
  bis  zu  obigem  Termine  auszusetzen.  In  solchen  Fällen  hat  sich  bhden.

sofern  er  das  militärpflichtige  Alter  erreicht  hat,  bei  dem  Civilvorsitzenden  der  Aushebungscommission  seines
Aufenthaltsortes  anzumelden.

Bei  der  körperlichen  Untersuchung  des  hat  sich  ergeben,  daß  er  zum  Dienste  bei
(  den  berittenen  Truppen)  brauchbar  sein  wird.
N.,den  :-,  18.

Kreis-Prüfungs-Commission  der  Freiwilligen  zum  einjährigen  Dienste.
N.  M.

 

Anmerkungen.  7)  Bei  den  Reiter=  und  Artillerieregimentern  und  den  Jägerbataillonen  nur  den  1.  October.
hHier  ist,  wenn  nicht  ein  noch  weiterer,  besonderer  Ausstand  durch  die  Kreisdirection  erlangt  worden,  das
Jahr  einzurücken,  in  welchem  der  Betreffende  das  23.  Lebensjahr  vollendet.

 

X.

Der  im  vorstehenden  Berechtigungsscheine  näher  bezeichnete  N.  N.  hat  sich  bei  dem  unterzeichneten  Commando
gemeldet,  um  zum  1.  October  à.  C.  den  Dienst  als  einjähriger  Freiwilliger  anzutreten.  Der  Genannte  ist  für
dienstbrauchbar  befunden  und  angewiesen  worden,  sich  am  1.  October  zum  Dienstantritte  beim  Regimente  hierselbst
zu  stellen.

Das  Commando  des  Infanterieregiments.

N.  JN.,

Oberst.
(L.  S.)

1868.