Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

VIII.

Fortlaufende  .#1.
#e  der  Bezirksliste

Ersatzreserveschein

II.
Der
geboren  am  18  11.„  Regierungsbezirk
wird  hiermit  in  Folge  drnnnn.  18.  stattgefundenen
  Aushebung  wgen.  í  í  í  í  í  ,
der  Ersatzreserve  zweiter  Classe  überwiesen.
Der.  ist  dadurch  der  ferneren  Anmeldung  für  gewöhnliche  Friedenszeiten

entbunden,  bleibt  jedoch  verpflichtet,  Behufs  Ableistung  seiner  Wehrpflicht  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer
außergewöhnlichen  Ergänzung  des  Heeres  oder  eines  Theiles  des  Letzteren  sich  wiederum  anzumelden  und  zur
Aushebung  zu  stellen,  sobald  die  Ersatzreservristen  seiner  Altersclasse  von  den  Aushebungsbehörden  hierzu  die
Aufforderung  erhalten.

Unterläßt  derselbe  alsdann  die  Anmeldung  resp.  Gestellung,  so  kommt  das  wegen  Hinterziehung  der  Militärpflicht
  verordnete  Strafverfahren  wider  ihn  zur  Anwendung.

Diesen  Schein  hat  der  Inhaber  auf  das  Sorgfältigste  aufzubewahren,  um  sich  damit  zu  allen  Zeiten  über
das  Militärverhältniß  ausweisen  zu  können.

Königliche  Aushebungscommission.

Der  Militärcommissar.  Der  Civilcommissar.
N.  JN.  N.  N.

(L.  S.)