Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 18. Die sämmtlichen Bezirkslisten des Schwurgerichtsbezirks sind an das Bezirks— 
geschwornengericht unverzüglich einzusenden und daselbst zusammenzustellen. 
Der Präsident der letzten Geschwornengerichtssitzung oder in dessen Verhinderung oder 
auch in Folge eines von ihm hierzu ertheilten Auftrags der Director des Bezirksgeschwornen— 
gerichts, hat hierauf durch weitere Auswahl aus den Bezirkslisten die Zahl der Geschwornen 
auf die Hälfte und die der Hülfsgeschwornen ebenfalls auf die Hälfte herabzusetzen (Jahres— 
liste). 
Die Jahresliste ist sofort in den Amtsblättern des Geschwornengerichtsbezirks bekannt 
zu machen. 
19. Bei den Gutachten, mit welchen nach §&# 12 die Urlisten einzureichen sind, und bei 
den in 66§ 15, 18 vorgeschriebenen Feststellungen der Bezirkslisten und der Jahreslisten soll das 
Augenmerk darauf gerichtet werden, daß nur solche Personen berücksichtigt werden, welche durch 
ihre geistigen Fähigkeiten, Ehrenhaftigkeit und Characterfestigkeit als zum Geschwornenamte 
vorzugsweise geeignet sich darstellen. 
* 20. Spätestens 14 Tage vor Eröffnung der Sitzungen des Geschwornengerichts sind 
in öffentlicher Sitzung desjenigen Bezirksgerichts, in dessen Bezirke das Geschwornengericht 
zusammentreten soll, durch Loosziehung 30 Hauptgeschworne zu ernennen. 
Das Bezirksgericht soll hierbei durch drei Mitglieder vertreten sein. 
Eines derselben hat zuerst die mit den einzelnen Namen der auf der Jahresliste ver- 
zeichneten Geschwornen beschriebenen Zettel, unter Vorlesung derselben, in eine Urne zu legen, 
worauf von einem anderen Mitgliede aus derselben dreißig Zettel zur Bildung der Spruch- 
liste zu ziehen sind. 
In gleicher Maße ist mit der Ernennung von zwölf Hülfsgeschwornen aus der Liste der- 
selben durch Loosziehung zu verfahren. 
Nach Beendigung jeder Urtheilssinung ist der Präsident des Schwurgerichtshofs ver- 
pflichtet, dem Director des nämlichen Bezirksgerichts das Verzeichniß derjenigen Geschwornen 
mitzutheilen, welche von der Theilnahme nach # 7 in der nächsten Zeit befreit sind. Die Namen 
derselben sind demgemäß bei der Loosziehung wegzulassen. 
Ebenso sind die Namen Derjenigen wegzulassen, von denen bereits bekannt ist, daß sie 
in einem der im § 34 bemerkten Verhältnisse stehen. 
&21. Die Spruchliste ist, unter Hinzufügung der Namen der zwölf Hülfsgeschwornen, 
von dem Bezirksgerichte in den Amtsblättern des Geschwornengerichtsbezirks bekannt zu 
machen, sowie dem Staatsanwalte, dem Vertheidiger, und auf Verlangen des Angeklagten, auch 
diesem alsbald mitzutheilen. 
Ist der Angeklagte bei Bekanntmachung der Liste verhaftet und Solches bei den Acten 
bekannt, so ist ihm von dem Bezirksgerichte die Liste, und zwar bei Vermeidung der Nichtigkeit
	        
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