Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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des Verfahrens, spätestens fünf Tage vor der Sitzung, in welcher die wider ihn anhängige 
Untersuchung zur Verhandlung kommt, mitzutheilen. 
Die Nichtigkeit gilt für erledigt, wenn sie nicht bis zur Eröffnung der Verhandlung bei 
dem Präsidenten des Schwurgerichtshofs gerügt worden ist. 
8 22. Befreiungsgesuche einzelner, in die Spruchliste bereits eingetragener Geschworner 
aus einem der im § 5 unter 2, 4, 5, 6, 7 angegebenen Gründe sind nur soweit zulässig, 
als der den Befreiungsgrund bildende Vorgang erst nach Ablauf der im § 10, Absatz 1 
bestimmten Frist eingetreten ist. 
Ueber dieselben entscheidet, bis zur ersten Sitzung des Schwurgerichtshofs, dessen Präsi- 
dent; gegen die Entscheidung ist Recurs an den Schwurgerichtshof zulässig. 
Von der ersten Sitzung des Schwurgerichtshofs an entscheidet der letztere. 
Die Entscheidung erstreckt sich in jedem Falle nur auf die laufende Urtheilssitzung. 
§&23. Wenn in Folge solcher Befreiungsgesuche oder aus anderen Gründen die Zahl 
der in die Spruchliste eingetragenen Geschwornen gemindert wird, so hat der Präsident, unter 
Zuziehung eines Mitglieds des Bezirksgerichts, nachträglich aus der Jahresliste noch Andere 
zur Erfüllung dieser Zahl durch Loosziehung auszuwählen. 
Die Namen derselben sind, bei Vermeidung der Nichtigkeit, dem Staatsanwalte und dem 
Angeklagten spätestens bei Eröffnung der Verhandlung in der wider den letzteren anhängigen 
Untersuchung mitzutheilen. 
&24. Ist beschlossen worden, in einem Vierteljahre außer der ordentlichen Urtheils- 
sitzung noch eine andere Sitzung, sei es an dem nämlichen oder an einem anderen Orte, ab- 
zuhalten, so ist für diese außerordentliche Sitzung die Bildung der Spruchliste in der in 
66 20 fg. bestimmten Maße zu bewirken. 
6 25. Die durch das Loos gezogenen Hauptgeschwornen sind mittelst schriftlicher 
Ladung durch den Präsidenten des Gerichtshofs vorzuladen. 
Die Ladung muß Ort, Tag und Stunde für die Eröffnung der Sitzungen und die Hin- 
weisung auf die Nachtheile enthalten, welche den Ausbleibenden treffen. 
Die durch das Loos gezogenen Hülfsgeschwornen (§ 20) sind durch den Präsidenten von 
der erfolgten Loosziehung schriftlich zu benachrichtigen und es ist ihnen hierbei aufzugeben, sich 
an den Sitzungstagen zum Erscheinen bereit zu halten. 
Die Behändigung der Ladung an die Hauptgeschwornen und der Benachrichtigung an die 
Hülfsgeschwornen erfolgt nach den Vorschriften der bürgerlichen Prozeßgesetze. Zwischen dem 
Tage der Behändigung und dem ersten Sitzungstage soll ein Zeitraum von mindestens sieben 
Tagen, ausschließlich des Behändigungs= und des Sitzungstags, innen liegen, es müßte sich 
denn um die Ladung eines der nach § 23 nachträglich zugezogenen Geschwornen handeln.
	        
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